Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Gemeinden den gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Beschaf - fungs wesen zu. Mit der neuen EFTA-Konvention und den sich daraus ergebenden bilateralen Vertragsanpassungen wird diese Frage vertraglich geregelt (vgl. Kap. 6.2). Nach Zustimmung des EWR-Rats und nach einer zweiten Volks - abstimmung über die geänderten Vertragsverhältnisse mit der Schweiz sowie die Anpassungen des EWR-Abkommens wurde Liechtenstein am 1. Mai 1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums. Am 1. Sep - tem ber 1995 trat das Fürstentum auch der Welthandelsorganisation bei, nachdem es 1994 Vertragspartei des «GATT 1947» geworden war.362 Grundsätzlich erfährt Liechtenstein durch die Regionalunion mit der Schweiz eine beachtliche Einschränkung seiner operationellen Souve ränität in Zoll-, Aussenhandels-, Währungs- und fremdenpolizei- lichen Fragen. Sie ist in ihrem inhaltlichen Ausmass fast mit dem EWR- Abkommen vergleichbar und hat sich sehr zum Wohle der Wirtschaft aus gewirkt. Wie bereits erwähnt, konnte aufgrund des EWR-Abkom - mens die Verknüpfung von Liechtensteins Position in Europa mit dem Zoll vertrag durch die Anpassungen von Art. 8 ZV behoben werden. Dadurch wurde Liechtenstein eine eigenständige Mitgliedschaft in EFTA und EWR ermöglicht. 5.4.2 Mitbestimmung Der Zollanschlussvertrag bezieht sich zwar nur auf den Warenverkehr, aber durch den Wegfall der Grenzkontrollen sind auch nicht-zollrecht- liche Regelungsbereiche betroffen. Mit Bezug auf die schweizerische Bundesgesetzgebung «soweit der Zollanschluss ihre Anwendung be- dingt» wurde dem Fürstentum lediglich dieselbe Rechtsstellung wie einem schweizerischen Kanton eingeräumt (Art. 6 ZV) einschliesslich der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte als Appellations- und Revi - sions instanzen (Art. 27ff. ZV). Genaugenommen entspricht die Position Liechtensteins nicht einmal derjenigen eines Kantons, da das Fürstentum über keinerlei Mitbestimmung (oder auch nur eine Teilnahme am Ver - nehm lassungsverfahren) beim Erlass neuer Vorschriften verfügt und die- 148Fallstudie 
Liechtenstein 362Vgl. Bruha/Gey-Ritter 1998, 171–185.
	        

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