Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Aufnahme einer schweizerischen Rechtsvorschrift in die Anlage des Ver trags erheben, worauf sich die Gemischte Kommission und bei Nicht einigung ein 
ad hocSchiedsgericht mit der Frage befassen. Art. 12 WV bestimmt, dass sich die liechtensteinische Regierung und die Natio - nal bank bei Bedarf gegenseitig informieren und konsultieren. Der Wäh - rungs vertrag ist mit einer Frist von sechs Monaten auf das Jahres ende kündbar, und Liechtenstein kann innerhalb eines Monats nach Erlass neuer schweizerischer Vorschriften von ihm zurücktreten (Art. 15 WV). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Regional - union aus liechtensteinischer Sicht gekennzeichnet ist durch die Prin zi - pien der Übernahme des 
Acquis helvétiqueund der (direkten) Anwend - bar keit dieses Rechts, einer offenen Grenze sowie einer sehr geringen Institutionalisierung mit der Tendenz Liechtenstein die Rechtsstellung eines Kantons einzuräumen. An die Existenz des Zollvertrags sind über- dies mehrere andere Vereinbarungen geknüpft. Der Zollvertrag, die frem denpolizeilichen Vereinbarungen und der Währungsvertrag bieten zusammen eine weitgehende Verwirklichung der Freiheiten eines Bin - nen marktes, wenn auch weniger weitgehend als der EWR, bzw. einer Wirtschafts- und Währungsunion. Das Fürstentum hat sich damit einen relativ grosszügigen Zugang zum schweizerischen Wirtschaftsraum gesi- chert. Mit der Vollendung des EU-Binnenmarkts und der fortlaufenden Weiterentwicklung der Europäischen Union standen und stehen die Schweiz und Liechtenstein jedoch immer wieder vor der Heraus for de - rung, ihre Regonialunion zu «europäisieren». Doppelmitgliedschaft EWR plus Regionalunion Nach Auffassung der Regierung konnte in den 1990er Jahren Liech ten - steins Beteiligung am europäischen Integrationsprozess nicht mehr über ein der Schweiz via Zollvertrag übertragenes Aussenvertretungsrecht er- folgen. Das über den Warenverkehr hinausgehende EWR-Abkommen tangierte vitale nationale Interessen, etwa im Bereich der Dienst leis tun - gen oder der Personenfreizügigkeit, welche nicht in jedem Fall mit schweizerischen Interessen identisch waren. «Eine glaubwürdige Wahr - neh mung dieser Interessen kann nur durch Liechtenstein selbst erfolgen, zumal eine souveränitätspolitisch überzeugende Lösung der Integra - tions frage nur mit einer Vollmitgliedschaft und nicht durch eine über bilaterale Verträge vermittelte 
(‹mediatisierte›) Zugehörigkeit zum Inte - 141 
Liechtensteins integrationspolitisches Regimegeflecht
	        

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