Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Fürstentum zumindest ein Anhörungsrecht besitzt. Die Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr aufgelöst werden oder erlischt gemäss Art. 11(2) automatisch mit dem Zollvertrag. Auch hier erfolgten mit dem EWR-Beitritt Anpassungen. Der Währungsvertrag (WV) von 1980 kam infolge der Währungs - tur bulenzen der 1960er und 1970er Jahre auf Wunsch der Schweiz zu- stande.341Bereits 1920 hatte die liechtensteinische Regierung den Schwei zer Franken einseitig per Gesetz als Landeswährung eingeführt. Mit Art. 1 WV wird die schweizerische Geld-, Kredit- und Währungs - gesetz gebung auf das Fürstentum ausgedehnt (einschliesslich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften soweit die Vertragserfüllung ihre Anwendung bedingt). Lediglich im Falle «unzumutbarer Härten» kön- nen besondere Abmachungen getroffen werden. Die Währungshoheit Liechtensteins bleibt 
de jurezwar unberührt (Art. 2 WV), aber das Für - s ten tum verzichtet auf die Ausgabe eigener Banknoten und damit fak- tisch auf eine autonome Politik in diesen Bereichen. Münzen dürfen zwar im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausgegeben werden, aber sie weisen nicht den Charakter eines Zahlungs - mittels auf. Die Schweizer Nationalbank erfüllt in Liechtenstein die gleichen Aufgaben wie in der Schweiz, und die liechtensteinischen Institute sind den schweizerischen gleichgestellt. Der Verkehr zwischen den schweize- rischen und liechtensteinischen Behörden in der Währungsunion erfolgt direkt, also ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Wegs. Eine pa- ritätisch besetzte Kommission behandelt die Fragen über Auslegung und Anwendung des Vertrags (Art. 13 WV). Falls bei solchen Streitigkeiten keine Einigung zustande kommt, ist die Frage einem 
ad hocSchieds - gericht zu unterbreiten (Art. 14 WV). Liechtensteinische Behörden sol- len rechtskräftige Verfügungen der Nationalbank und Urteile des Bundes gerichts vollstrecken. Strafbare Handlungen werden zwar von liechtensteinischen Instanzen verfolgt, aber das letzte Wort hat gegebe- nenfalls das Bundesgericht. Im Unterschied zum Zollvertrag verfügt das Fürstentum über ein – wenn auch geringes – Mass an Mitwirkung. Laut Art. 1(3) WV kann die liechtensteinische Regierung Einspruch gegen die 140Fallstudie 
Liechtenstein 341Liechtenstein 1980; Batliner 1981.
	        

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