die Fähigkeit eines Staates, seinen Einfluss auf internationaler Ebene gel- tend zu machen,12so hat das Fürstentum – im Gegensatz zu den anderen europäischen Kleinststaaten – als gleichberechtigtes Mitglied der Euro - päi schen Freihandelsassoziation (EFTA) und des EWR durchaus die in- tegrationspolitische Position eines europäischen Kleinstaates (ähnlich wie Island) erlangt. Es ist auch fraglich, inwieweit Kleinststaaten und -territorien wie Monaco, Andorra oder die Kanalinseln aus wirtschaft - licher Sicht mit Liechtenstein vergleichbar sind. Sie sind hauptsächlich auf das
Offshore-Geschäftund Tourismus spezialisiert und verfügen im Gegensatz zu Liechtenstein über keinen nennenswerten leistungsfähigen Industrie- und Gewerbesektor, welcher eine aktive Integrationspolitik erfordert.13Das Fürstentum Liechtenstein nimmt somit eine Zwischen - po sition ein: strukturell gleicht es einem Kleinststaat, wirtschaftlich und integrationspolitisch eher einem Kleinstaat. Ob Liechtenstein im Falle einer EU-Mitgliedschaft die gleichen Rechte und Pflichten erhalten würde wie andere Kleinstaaten ist aller- dings unsicher. Die Europäische Union bietet keine explizite Definition von Klein- oder Mikrostaaten an, scheint sich aber an der Bevölkerungs - zahl zu orientieren (z.B. Stimmengewichtung im Rat, Zahl der Europa - abgeordneten). Die Europäische Kommission stufte im Rahmen der Ver handlungen von 1989 Andorra intern als «Mikrostaat» ein.14Im Zuge der Beitrittsgesuche von Malta und Zypern hielt die Kommission fest, dass sich «im Falle dieser beiden
sehr kleinen Staatendurch den Beitritt Schwierigkeiten institutioneller Art ergeben, die nicht ohne Überlegun- gen über die künftige Gestaltung des institutionellen Rahmens der Ge - mein schaft gelöst werden können».15Der EWR-Rat wiederum erkannte 1994 mit Blick auf die Personenfreizügigkeit an, «dass Liechtenstein
ein sehr kleinesbewohnbares Gebiet» und ein «vitales Interesse an der Wah - rung seiner nationalen Identität» hat.16Die Europäische Kommission tendiert dazu, Mikrostaaten als eine «Klasse für sich» zu betrachten.17 14Analytischer
Rahmen 12Vgl. Keohane 1969, 296. 13 Vgl. Baudenbacher 1991. 14 Stapper 1999, 68 (Fussnote 221). 15Kommission der Europäischen Gemeinschaft 1992, 18. (Hervorhebung durch Autorin) 16EWR-Rat 1995, 7. (Hervorhebung durch Autorin) 17Dies bestätigten auch Gespräche mit Beamten der Europäischen Kommission (Aus - sen beziehungen und Rechtsdienst) in Brüssel im März 2000.