Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Gestützt auf den schweizerisch-liechtensteinischen Niederlassungs - ver trag von 1874 wurde 1963 die Vereinbarung über die fremdenpolizei- liche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen abgeschlos- sen.339Sie ersetzte frühere Vereinbarungen und bestätigt in Art. 1(1), dass an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze keine Grenz kon - trol len durchgeführt werden und dass die Staatsbürger die Grenze ohne Aus weispapiere überschreiten können. Die Vereinbarung räumt Liech - ten steinern in der Schweiz und Schweizern in Liechtenstein eine privile- gierte Stellung ein, indem sie ihnen u.a. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gibt (Art. 3) und Grenzgänger von der An - melde- und Bewilligungspflicht befreit (Art. 2). Die Vereinbarung kann auf ein Jahr gekündigt werden und erlischt gemäss Art. 10(2) auch mit einer Kündigung des Zollvertrags. Auf Wunsch Liechtensteins kam es 1981 zu einer teilweisen Suspendierung von Art. 3, da sich das Verhältnis zwischen der in- und ausländischen Wohnbevölkerung im Fürstentum stark verändert hatte und insbesondere die Zahl der im Land lebenden Schweizer Bürger nicht kontingentierbar war. Trotzdem sollten die bei- derseitigen Staatsangehörigen weiterhin nach Möglichkeit bevorzugt be- handelt werden. Weitere Änderungen ergaben sich, wie unten angeführt, mit der EWR-Teilnahme Liechtensteins. Um eine Umgehung der einschlägigen Bestimmungen zu verhin- dern, erklärt die Vereinbarung über die Handhabung der Fremden - polizei für Drittausländer von 1963 die schweizerische Gesetzgebung über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung von Drittausländern (aber nicht das Asylrecht) in Liechtenstein für anwendbar.340Die Unter ord - nung Liechtensteins kommt auch in Art. 1(1) und Art. 9 zum Ausdruck, wonach den liechtensteinischen Behörden die gleichen Aufgaben und Befugnisse zukommen wie den kantonalen Behörden. Schweizerische Aus weisungen und Einreisebeschränkungen gelten auch für Liechten - stein, während entsprechende liechtensteinische Verfügungen nur für das Fürstentum gültig sind (Art. 2(b) und Art. 3). Erwähnenswert ist auch, dass nach Art. 5 Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Dritt - staaten über den Grenzübertritt auch für Liechtenstein gelten, wobei das 139 
Liechtensteins integrationspolitisches Regimegeflecht 339Liechtenstein 1963a. Im Unterschied zu Niederlassungsvereinbarungen gewähren Niederlassungsverträge keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs - bewilligung. 340Liechtenstein 1963b.
	        

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