Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

gilt sowohl für die 1924 geltenden als auch für die während der Vertrags - dauer in Rechtswirksamkeit tretenden Bestimmungen. Neues Recht tritt gleichzeitig in der Schweiz und im Fürstentum in Kraft und Liech ten - stein anerkennt die Zuständigkeit der eidgenössischen Bundesbehörden auch für sein Staatsgebiet. Durch diese automatische Übernahme schwei zerischen Rechts ist die Homogenität des gemeinsamen Wirt - schafts raums sichergestellt. Im Unterschied zu den heute gebräuchlichen Freihandels- und Zollunionsabkommen enthält der Zollvertrag von 1923 keine Regelungen über nicht-tarifäre Handelshemmnisse, Wett be - werbs politik oder Schutzklauseln. Art. 7 ZV erklärt die von der Schweiz mit Drittstaaten abgeschlos- senen Handelsverträge auch für Liechtenstein gültig. Das Fürstentum gibt für die Dauer des Vertrags seine Aussenhandelsautonomie auf und ermächtigt die Eidgenossenschaft, es bei Verhandlungen mit Drittstaaten zu vertreten (Art. 8 ZV). Einzig beim Abschluss von Abkommen mit Österreich ist eine Konsultation Liechtensteins vorgesehen. Die Eid ge - nossenschaft hat durch diese Generalklauseln liechtensteinische Ho - heits rechte im zoll- und handelspolitischen Bereich übernommen. Der Zolldienst an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze wird von der schweizerischen Zollverwaltung übernommen, und das Zoll personal untersteht den schweizerischen Behörden. Liechten - steinische Staatsangehörige können in einer von der Zollverwaltung zu bestimmenden Zahl (mit Ausnahme des Grenzwachtkorps) angestellt werden. Dem Fürstentum steht ein Anteil an den Zolleinnahmen zu, welcher durch die Schweiz rückerstattet wird. Mit Art. 33 ZV werden die fremdenpolizeilichen Grenzkontrollen zwischen der Schweiz und Liechtenstein aufgehoben, und Liechtenstein wird indirekt angehalten, das schweizerische Fremdenpolizeirecht anzuwenden.338Allein der schwei zerische Bundesrat entscheidet, ob die vom Fürstentum getroffe- nen Massnahmen zur Verhinderung einer Umgehung der schweizeri- schen Vorschriften über Fremdenpolizei, Niederlassung und Aufenthalt ge nügen, um die Grenze weiterhin offen zu halten. In den Krisenjahren 1939 bis 1947 führten Schweizer Grenzbesetzungstruppen am Rhein Pass-, Visa- und Personenkontrollen durch. 138Fallstudie 
Liechtenstein 338Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtspflicht Liechtensteins, sondern um eine Bedingung für den schweizerischen Verzicht auf Grenzkontrollen. Vgl. Niedermann 1976, 126.
	        

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