Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Die enge Verknüpfung des EWR mit der EU äussert sich nicht nur in der vielfältigen Ausgestaltung des Homogenitätsgebots, sondern auch in den Schlussbestimmungen des Abkommens, welche in Art. 128 EWRA den Beitritt neuer Mitgliedstaaten regeln: «Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft ist, beantragt, und die Schwei ze - rische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden.» Mit anderen Worten, jeder Staat, der Mitglied der EU wird, muss auch einen Beitrittsantrag an den EWR-Rat stellen, welcher ein- stimmig entscheidet. Hingegen haben die EFTA-Staaten keine solche Antragspflicht, sondern lediglich die explizit festgehaltene Möglichkeit, ein Beitrittsgesuch einzureichen. Dies folgt eigentlich schon aus dem Gemeinschaftsrecht an sich. Alle von der EU abgeschlossenen interna- tionalen Abkommen sind für neu beitretende Mitglieder verbindlich, und sofern es sich um sogenannte «gemischte Abkommen» handelt, sind die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet, diesen Verträgen beizutreten. Beim EWRA handelt es sich in der Tat um ein gemischtes Abkommen, bei dem sowohl die Europäische Gemeinschaft (genauer: die EG und die EGKS) als auch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, weil nicht alle Bestimmungen in den Bereich der ausschliesslichen Gemeinschaftskompetenzen fallen. Ein EWR-Beitrittsabkommen muss deshalb von der EG, der EGKS, von allen EU-Mitgliedstaaten, von den Bewerberländern und von den EFTA/EWR-Staaten nach ihren jeweili- gen Verfahrensvorschriften ratifiziert werden. Aufgrund dieses 
de facto Vetorechts konnte die EFTA-Seite durchsetzen, dass sie von der Euro - päi schen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sowie im EWR-Rat und in der Europa-Konferenz323regelmässig über den Verhand lungs - verlauf der Osterweiterung informiert wird. Nicht zu unterschätzen ist in diesem Zusammenhang auch der informelle Informationsfluss mit der Kommission und den Beitrittskandidaten. Im Gegensatz zur Europäischen Union finden sich im EWR- Abkommen keine expliziten Bestimmungen über eine mögliche ver- 131 
Liechtensteins integrationspolitisches Regimegeflecht 323Die im März 1998 erstmals einberufene Europa-Konferenz fasst die EU-Staaten, die Beitrittskandidaten und die anderen für einen Beitritt in Frage kommenden europäi- schen Staaten zu politischen Konsultationen zu Fragen von gemeinsamem Interesse zusammen. Sie tagt zweimal jährlich: Einerseits treffen sich die Staats- und Regie - rungs chefs und der Präsident der Kommission, andererseits die Aussenminister.
	        

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