Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

monistischen Auffassung über die Wirkung völkerrechtlicher Verträge fol gen.320Zudem müssen die EFTA-Staaten im Gemischten EWR-Aus - schuss mit einer Stimme sprechen, stehen bei der Annahme des 
EWR- Acquisunter Zeitdruck, um die gleichzeitige An wen dung von neuem Recht in EU und EFTA zu ermöglichen, und sehen sich der Gefahr der Suspendierung von Teilen des EWR-Abkommens im Falle einer Ablehnung gegenüber. Hösli spricht deshalb von einem Prozess der «versteckten Mehrheitsabstimmung» in der EFTA.321 Das Rechtsetzungsverfahren nach Art. 102 EWRA beruht auf der laufenden Anpassung des EWR-Rechts an die Fortentwicklung 
des Acquis,indem der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Beschlüsse «so bald wie möglich nach Erlass der entsprechenden neuen Rechts vor - schrif ten durch die Gemeinschaft» fasst mit dem Ziel der gleichzeitigen Inkraftsetzung. Gemäss Art. 6 und Art. 105 EWRA sollen die EWR- Bestimmungen im Einklang mit den einschlägigen Urteilen des EuGH aus der Zeit vor der Unterzeichnung des Abkommens am 2. Mai 1992 ausgelegt werden.322Art. 106 EWRA sieht vor, dass der EuGH, der EFTA-Gerichtshof und die nationalen höchsten Gerichte der EFTA- Staaten im Rahmen eines Informationssystems ihre Urteile untereinan- der austauschen. Falls es trotz allen Vorkehrungen zu Rechtsprechungs - kon flikten kommen sollte, gelangen die Vorschriften über die Streit bei - legung (Art. 111 EWRA) zur Anwendung. Um eine einheitliche Über- wachung des EWR zu gewährleisten, sind nach Art. 109 EWRA die ESA und die Europäische Kommission zur Kooperation verpflichtet. Dem Gebot der homogenen Entwicklung der Rechtsprechung dienen auch die Interventionsrechte der Kommission und der EU-Mitglied staaten in Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof und der EFTA-Überwachungs- behörde und der EFTA-Staaten vor dem EuGH. 130Fallstudie 
Liechtenstein 320Nach monistischer Auffassung werden internationale Verträge mit ihrer Ratifizie - rung Teil des nationalen Rechts (und damit der direkten Wirkung fähig), während sie nach dualistischer Tradition der Umsetzung in das Landesrecht durch das nationale Parlament bedürfen. Vgl. Gittermann 1998, 34–50. 321Hösli 1992, 57. 322Nach Art. 3(2) des EFTA-Überwachungs- und Gerichtshofabkommens sollen die ESA und der EFTA-Gerichtshof, welcher seit seinem Umzug nach Luxemburg 1996 auch physisch dem EuGH nahe ist, einschlägige Urteile des EuGH aus der Zeit nach der Unterzeichnung ebenfalls gebührend berücksichtigen. Der EuGH berücksichtigt in der Praxis die Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofs, obwohl er nicht aus- drücklich dazu verpflichtet ist. EFTA 1992.
	        

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