Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

5.3Regime des Europäischen Wirtschaftsraums Das EWR-Abkommen gilt gemeinhin als eine gehobene Freihandels - zone in Form einer Assoziation der EFTA-Staaten mit der EU auf Basis des 
Acquis communautaire.312Nach Bruha stellt der EWR hingegen eine eigentliche Binnenmarktassoziierung bzw. einen nicht ganz vollendeten Binnenmarkt dar.313Mit dem Europäischen Wirtschaftsraum trat ein mul ti laterales Abkommen anstelle der bilateralen Freihandelsabkommen von 1972 zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Staaten (ausser der Schweiz). Es ermöglicht ihnen die volle Teilnahme am 1993 vollendeten Binnenmarkt der Europäischen Union mit Ausnahme der Zollunion und Aussenhandelspolitik, der Agrar- und Fischereipolitik, der Steuerpolitik, Euratom, der Wirtschafts- und Währungsunion und der politischen Zusammenarbeit.314Vertragsparteien sind neben der EG und der EGKS die derzeit fünfzehn EU-Staaten und die drei EFTA/ EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. 5.3.1 Inhalt und Prinzipien Ziel des EWR-Abkommens ist nach Art. 1(1) «eine beständige und aus- gewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Ein haltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäi - schen Wirtschaftsraum (...) zu schaffen».315Die angestrebte Homo ge - nität ist das wichtigste Prinzip des EWR.316Sie wird durch die (oft wort- wörtliche) Übernahme des 
Acquisim Bereich des Binnenmarktes (mit Ausnahme der Agrarpolitik), des Wettbewerbsrechts und der horizonta- len Politiken (z.B. Umwelt, Sozialpolitik, Statistik) und flankierenden Politiken (z.B. Bildung, Forschung, Tourismus) gefördert. Die EFTA- Staaten nahmen im Laufe der EWR-Verhandlungen rasch Abschied von 128Fallstudie 
Liechtenstein 312Zum Beispiel Norberg et al. 1993, 74. 313Bruha 1999. 314Für einen Überblick über den Inhalt des EWR-Abkommens siehe Norberg et al. 1993; Jacot-Guillarmod 1992 sowie Schweizerischer Bundesrat 1992a, 105–456. 315Europäische Gemeinschaften 1992b. 316 Gittermann 1998, 89–118.
	        

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