Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

5.2.2 Mitbestimmung Alle Mitglieder der EFTA besitzen die gleichen Rechte und Pflichten, die gleiche Vertretung und das gleiche Stimmengewicht. Bei der Grün - dung der Europäischen Freihandelsassoziation 1960 war das Fürstentum zwar als selbständiges Mitglied (auch ohne Stimmrecht) nicht er- wünscht,308aber in einem Protokoll wurde festgehalten, dass die EFTA- Konvention solange auf Liechtenstein Anwendung finden sollte, als die Zollunion mit der Schweiz besteht.309Die liechtensteinischen Interessen sollten dabei durch die Schweiz vertreten werden. Eine ähnliche Regelung wurde 1972 für die bilateralen Freihandelsabkommen der Schweiz mit den Euro päi schen Gemeinschaften getroffen.310Immerhin konnte das Fürstentum seine Stellung insofern leicht verbessern, als im Gemischten Ausschuss Schweiz-EU ein liechtensteinischer Vertreter im Rahmen der schweizerischen Delegation teilnehmen konnte. Für die we- nigen nicht vom Zollanschlussvertrag abgedeckten Bereiche dieser Frei - handelsabkommen erteilte Liechtenstein der Schweiz besondere Ver - tretungs vollmachten. Die zunehmende Internationalisierung der Volkswirtschaften, die wachsende Multilateralisierung im Rahmen der europäischen Inte - gration und des GATT und die Ausweitung der Handelsliberalisierung vom Warenverkehr in den Dienstleistungsbereich zeigten in den 1980er Jah ren die Grenzen der Zollunion auf. Als 1989 das Projekt eines Euro - päi schen Wirtschaftsraums lanciert wurde, welcher den EFTA-Staaten die Teil nahme am geplanten EG-Binnenmarkt ermöglichen sollte, sah sich Liechtenstein vor eine integrationspolitische Entscheidung gestellt. Das angestrebte Abkommen ging mit seinen vier Freiheiten (freier Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr) inhaltlich weit über die zollvertraglichen Zuständigkeiten der Schweiz hinaus. Der liechtensteinischen Regierung gelang es, die EFTA-Partner zu überzeu- gen, dass das Fürstentum nun eigenständige Vertragspartei werden soll- 126Fallstudie 
Liechtenstein 308Batliner 1989, S. 12. 309Liechtenstein 1960. Auch im Beitrittsprotokoll der Schweiz zum GATT 1966 wurde das Fürstentum durch eine sogenannte «Liechtenstein-Klausel» einbezogen. 310Liechtenstein 1973 und Liechtenstein 1974. Für eine detaillierte Analyse vgl. Gyger 1975, 67-97.
	        

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