Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Hinsicht ähnlich sind wie diejenigen, die zwischen den EFTA-Ländern und der EU bestehen und welche im EWR-Abkommen und den bilate- ralen Abkommen Schweiz-EU erfasst sind».305Sie soll gleichzeitig mit diesen bilateralen Verträgen anfang 2002 in Kraft treten (vgl. Kap. 5.5). Die Aktualisierung sieht eine materielle und institutionelle Anpassung an die Anforderungen der modernen internationalen Handelsbeziehun - gen vor. Bei den substanziellen Änderungen handelt es sich (1) um die Über nahme der Bestimmungen von sechs der sieben bilateralen Ab kom - men zwischen der Schweiz und der EU in die EFTA-Konvention in den Bereichen Landwirtschaft, technische Handelshemmisse, öffentliches Be schaffungswesen, Landverkehr, Luftverkehr und Personenverkehr306; (2) um die Anpassung veralteter Vorschriften (z.B. Wettbewerbsregeln, staatliche Beihilfen, Antidumping, Schutzmassnahmen); und (3) um die Berücksichtigung neuer Themen wie Dienstleistungen, Investitionen, Geis tiges Eigentum und den Streitbeilegungsmechanismus. Betroffen ist i.d.R. jeweils nur das bilaterale Verhältnis Schweiz-Norwegen, Schweiz- Island und Schweiz-Liechtenstein (vgl. Kap. 6.2), da die Beziehungen zwischen Norwegen, Island und Liechtenstein über das EWR-Abkom - men geregelt werden. Durch die institutionellen Anpassungen wird eine gewisse Forma li - sie rung der EFTA-Strukturen erreicht werden. Der EFTA-Rat erhält neue Ausschüsse zu den einzelnen Sachbereichen (z.B. gegenseitige An er - kennung von Konformitätsbewertungen, öffentliches Beschaf fungs wesen, Personenverkehr). Der Mechanismus zur Streitschlichtung orientiert sich am EWR-Abkommen und sieht neben Konsultationen im Rat eine allge- meine Schutzklausel und ein 
ad hocSchiedsgericht vor.307Die Konvention soll in Zukunft kontinuierlich aufdatiert werden, um mit den Ent - wicklungen im EWR und im bilateralen Verhältnis Schweiz-EU Schritt zu halten. Trotzdem bleibt die von einer EFTA-Mit glied schaft geforderte Aufgabe operationeller Souveränität im Vergleich zum EU-Bei tritt bescheiden. Die EFTA wird immer noch eine auf Völ ker recht ba sie rende Freihandelsassoziation mit intergouvernementalen Strukturen 
sein.125 
Liechtensteins integrationspolitisches Regimegeflecht 305EFTA 2001a. 306Einzig das (befristete) Forschungsabkommen, bei dem es um die Beteiligung der Schweiz an den EU-Programmen geht, wurde nicht übernommen. 307Allerdings dürfen im Unterschied zu Art. 114 EWRA bei Anwendung der Schutz - klausel keine Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden.
	        

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