Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

troffen sind – auch die Gemeinschaftsorgane zur Unterstützung ange- halten. Denkbar ist ein Beitritt der Gemeinschaft zu den Altverträgen der Mitgliedstaaten in Form eines gemischten Abkommens oder ein den Altvertrag ablösender neuer Vertrag, in dem die Gemeinschaft anstelle der Mitgliedstaaten Vertragspartei wird, sowie der Übergang von Pflich - ten aus den Altverträgen auf die EU im Wege der Rechtsnachfolge so- weit diese durch die Staatenpraxis anerkannt wird.280 Art. 307(3) EGV verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei der An wen - dung und Anpassung der Verträge den Drittstaaten die durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Vorteile und Präferenzen nicht weiter- zugeben. Handelsbeschränkungen zwischen EU-Mitgliedern, etwa Ver - stösse gegen die Vorschriften über den freien Warenverkehr oder gegen Wettbewerbsvorschriften können nicht durch vorgemeinschaftliche Verträge gerechtfertigt werden.281Die Rechte von Drittstaaten aus frü - he ren Verträgen werden somit garantiert, während der neue EU-Mit - glied staat auf die Ausübung seiner Rechte verzichtet, soweit dies zur Erfüllung seiner neuen Mitgliedschaftsverpflichtungen notwendig ist. Die Vertragskollisionen sollen vorzugsweise schon vor dem Beitritt be- hoben werden (d.h. die Regime sollen kompatibel gemacht werden). Auch nach einem Beitritt kann aufgrund von neuem Gemeinschaftsrecht ein Anpassungsbedarf entstehen. Das durch den Amsterdamer Vertrag eingeführte Flexibilitäts prin - zip befindet sich in Art. 40, 43–45 EUV und 11 EGV. «Die neuen Be - stim mungen über verstärkte Zusammenarbeit stellen eine äusserst wich- tige institutionelle Entwicklung dar», denn «sie verwandeln Flexibilität in eines der Verfassungsprinzipien der EU».282Die Verträge von Amster - dam und Nizza haben bereits spezifische Normen, Regeln und Entschei - 115 
Liechtensteins integrationspolitisches Regimegeflecht 280Voss 1996, 168. Der Wortlaut von Art. 307 EGV sieht, anders als Art. 71(2) EGKSV, keine gemeinschaftsrechtliche Bindung der EG an völkerrechtliche Altverträge der Mit gliedstaaten oder, wie Art. 106 EAGV, Anpassungsverhandlungen mit dem Ziel der Vertragsübernahmen durch die EG vor. 281Ibid., 166. Allerdings bedeutet dies kein striktes Verbot. Wenn die Nichtgewährung der Gemeinschaftspräferenzen an einen Drittstaat eine Vertragsverletzung bewirken würde, hat die Unberührtheitsklausel Vorrang, solange keine Vertragsanpassung er- reicht ist. Von der Groeben et al. 1991, 5735. 282Ehlermann 1997, 60. Andere Autoren hingegen sehen in der verstärkten Zusammen - arbeit kein Verfassungsprinzip, sondern lediglich eine Ausnahme von der Regel der ein heit lichen Integration. Vgl. Schwarze 2000, 316.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.