Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

gers ist aber verletzt, wenn eine Behörde, die zu einer Sach ab - stimmung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zur objekti- ven und ausgewogenen Information missachtet oder über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch informiert. Sie darf zu den in der Vorlage aufgeworfenen Ermessens- und Wertungsfragen Stellung nehmen, ist aber gehalten, ihre Rolle fair auszuüben und gleichsam treuhänderisch auch abweichende und gegnerische Auffassungen objektiv und ausgewogen zur Darstellung zu brin- gen, soweit dies in einer notwendigerweise kurz und konzise abzu- fassenden Abstimmungs er läuterung möglich ist.» Zu Stellungnahmen des Landesfürsten im Vorfeld einer Abstim mung fan den die StGH-Richter: «Dem Landesfürsten ist zwar die verfassungsimmanente Befugnis nicht abzusprechen, sich auch im Hinblick auf einen grundlegenden Urnengang richtungweisend an die Stimmbürger zu wenden. Er hat dies aber, was den Inhalt, Zeitpunkt und Stil seiner Stellungnahme betrifft, mit der gebotenen Zurückhaltung zu tun. Die mangelnde demokratische Legitimität und Verantwortlichkeit und die mit sei- ner Stellung verbundene Aufgabe, Staat und Bürgerschaft als ganze zu repräsentieren, symbolkräftig zu integrieren sowie das Staats- und Gesellschaftsgefüge als solches zu stabilisieren, gebieten ihm, sich aus der unmittelbar konkreten politischen Auseinandersetzung herauszuhalten.» In seinem Urteil beanstandete der Staatsgerichtshof im Zusammen hang mit dem Medienauftritt von Regierungschef und Landesfürst «Mängel» im Abstimmungsverfahren. Diese hätten aber keinen erheb lichen Ein - fluss auf den Ausgang des Urnengangs gehabt oder haben können. Der Un terschied von 55,8 % Ja- und 44,9 % Nein-Stimmen sei klar und deut lich gewesen; auch sei nicht anzunehmen, dass die beanstandeten Unregelmässigkeiten im Abstimmungsverfahren geeignet gewesen seien, die Willensbildung der Bürger in einem für einen Um schwung des Ergebnisses entscheidenen Ausmass zu beeinflussen. Aus diesen Erwä - gun gen zog der Staatsgerichtshof eine Aufhebung des Volks entscheides nicht in 
Betracht.97 
Recht, Gericht, Gerechtigkeit
	        

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