Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Gemein schaft über den «Europäischen Wirtschaftsraum» gut. Ge - gen diesen Entscheid reichte ein Bürger Abstimmungsbeschwerde bei der liechtensteinischen Re gie rung ein mit dem Antrag, «die Volks abstimmung vom 11./13.12.1992 für nichtig zu erklären». Grund für die Beschwerde war das nach Ansicht des Be schwer de - führers unverhältnismässige Aus mass der von der Regierung vor der Volksabstimmung durchgeführten Informationskampagne. Diese beinhaltete etwa, neben einer Abstim mungs broschüre, die Ein richtung einer «EWR-Hot-Line» (d.h. einer telefonischen Aus - kunfts stelle zur Beantwortung von Fragen über den EWR), welche nach Auffassung des Beschwerdeführers als «Manipula tions instru - ment» diente; Zeitungsbeiträge unter dem Titel «Die Regie rung in- formiert»; eine Inseratenkampagne der Regierung in den Landes zei - tungen; eine Ausstrahlung über den Landeskanal ohne Möglichkeit der Teilnahme der EWR-Gegner. Des weiteren erachtete der Be - schwer de führer die Informationen zum EWR-Beitritt seitens des Landes fürs ten und der Behörden und insbesondere eine nicht- kontra diktorische Fernsehsendung im Landeskanal ein paar Tage vor der Abstimmung als unfair und teilweise bewusst irreführend. Er machte in seiner Verfassungsbeschwerde u.a. die Verletzung der politischen Volks rechte (Art. 29 LV) geltend. Zur Beschwerde der Verletzung politischer Rechte hielt der Staats ge - richtshof fest: «Art. 29 LV sichert jedem Landesangehörigen nach Massgabe der Ver fassung die staatsbürgerlichen Rechte zu. Das verfassungsmässig gewährleistete Stimmrecht gibt dem Stimmbürger mitunter einen An spruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dabei kann ein verfassungswid- riger Ein griff ins Stimmrecht nicht bereits in der Tatsache erblickt werden, dass die Behörden in einem amtlichen Bericht den Stimm - bür gern eine Vor lage erläutern oder sogar dazu in Form von direk- ten oder indirekten Abstimmungsempfehlungen Stellung nehmen. Eine Darlegung der Entscheidungsgrundlagen kann sogar etwa bei komplexen und in der öffentlichen Diskussion noch wenig behan- delten Vorlagen im Sinne einer sachlichen und unverfälschten Willensbildung wünschbar sein. Die Stimmfreiheit des Stimmbür - 96Daniel Thürer
	        

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