Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Dieser Grundsatz ist – nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bun desgerichts – in dem als Brenn- und Kristallisationspunkt der Rechts methodik ausgestalteten, verfassungsrechtlichen Willkürverbot ent halten. Gerechtigkeit bedeutet also zunächst Ernstnehmen und Beachtung des Rechts, wie es – in vielfältig gewordenem und reichem «Dickicht» – gewachsen ist. Hierin liegt letztlich der Schutz der Freiheit der Bürger, die Ziel jeder Rechtsordnung ist. Der Grundsatz ist wichtig. Die An - erken nung des Rechts, «Schneisen zu schlagen» und «abzuholzen», würde leicht zu Machtmissbrauch und Arroganz, Masslosigkeit, Autori - ta rismus sowie Geringschätzung des Willens der Bürger als Mitglieder der politischen Gemeinschaft führen, wie er im demokratisch beschlos- senen Recht seine Verkörperung gefunden hat; sie würde die Rechte und Be dürf nisse der Bürger beeinträchtigen.12 Geboten ist also zunächst Gesetzmässigkeit des staatlichen Han - delns. Der Bürger hat als Ausfluss aus dem Gerechtigkeitsprinzip oder, prä ziser ausgedrückt, nach Massgabe des Willkürverbots einen An - spruch darauf, dass der Staat ihm gegenüber die Legalordnung nicht in grober Weise missachtet. Natürlich fragen wir weiter: Was aber ist der Wille des Gesetzes? Hierauf ist zu antworten, dass – prima facie – kein Ver stoss gegen den Minimalstandard der Gerechtigkeit bzw. gegen das Will kürverbot vorliegt, wenn das Gesetz seinem Wortlaut gemäss ge- handhabt wird. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Text der zu in- terpretierenden Gesetzesbestimmung. Es gilt die Anscheinsvermutung, 93 
Recht, Gericht, Gerechtigkeit die schöpferische Seite der Richtertätigkeit betonenden «judicial activism»); hervorra- gender Vertreter dieser Schule war Learned Hand– gelegentlich bezeichnet als «the greatest judge never to be appointed to the Supreme Court». Vgl. Gerald Gunther, Learned Hand – the Man an the Judge, Cambridge (Mass. 1994), S. 664: «Hostility to the judges’ tendency to pour their personal preferendes into vague constitutional phras - es was Hand’s most consistent, deep seated feeling about courts.» Vgl. als wissen- schaftlichen Vertreter dieser Richtung etwa Alexander M. Bickel, The Supreme Court and the Idea of Progress, New Haven/London 1978, S. 21; ders., The Morality of Consent, New Haven/London 1975. Als «judicial activist» galt «Supreme Court»- Richter William O. Douglas; vgl. William O. Douglas, The Court Years (1939–1975) – The Autobiography of William O. Douglas, New York 1980. 12Vgl. in diesem Kontext auch etwa als Warnung Sebastian Haffner, Geschichte eines Deutschen – Die Erinnerungen 1914–1933, 5. Aufl., Stuttgart/München 2000, der ein- drücklich-konkret, d.h. aus der Binnensicht des Berliner Kammergerichts, schilderte, wie die bisher massgebliche, differenzierte rechtliche Doktrin und Praxis im Zug und Zeichen des neuen «Telos» Führungsprinzip Schritt für Schritt erodierte, degenerierte und pervertiert wurde (vgl. S. 175 ff.).
	        

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