Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

ten Einschränkungen für Grundrechtseingriffe. Die Kriterien des genü - gen den öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit und der Wah - rung des Kerngehalts bei Vornahme eines Grundrechtseingriffs stellen nichts anderes als ungeschriebene Verfassungsprinzipien64und somit eine klare Abweichung vom traditionellen verfassungsrechtlichen Posi - tivismus 
dar.65 Eingrenzung des sachlichen Geltungsbereichs spezifischer Grundrechte Von der im Rahmen eines modernen materiellen Grundrechtsverständ - nis ses grundlegenden Bedeutung der Unterscheidung zwischen dem als Auf fanggrundrecht dienenden Willkürverbot und den spezifischen Grund rechten war schon die Rede. Dabei rechtfertigt gerade der punk - tuelle Charakter der spezifischen Grundrechte, dass innerhalb von deren beschränktem sachlichem Geltungsbereich eine differenzierte verfas - sungs gerichtliche Prüfung erfolgt. Bei einzelnen Grundrechten besteht aber die Gefahr, dass ihr sachlicher Geltungsbereich ausufert und ∠ähn - lich wie bei einem zu grosszügigen Prüfungsmassstab beim Willkürver - bot66∠das eigentliche Anliegen des Grundrechtsschutzes, nämlich die Sicherung elementarer Aspekte der Menschenwürde und des demokrati - schen Rechtsstaates, im Endeffekt verwässert wird. Diese Gefahr besteht einmal bei der Eigentumsgarantie. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst dieses Grundrecht bei weitem nicht nur das Eigentum an beweglichen Sachen und Grund - stücken, sondern auch Forderungen und andere geldwerte Interessen.67 Bei einer extensiven Handhabung dieses Grundrechtes unterstünde des - halb jede Zivilstreitigkeit, bei der es direkt oder indirekt um finanzielle 79 
Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung 64Zwar sind diese Grundrechtseingriffskriterien, wie erwähnt, im Ergebnis auch in der EMRK enthalten, welche in Liechtenstein «faktisch Verfassungsrang» hat (StGH 1995/ 21, LES 1997, 18 [28 Erw. 6.1]; vgl. Thürer, Völkerrechtsordnung, S. 114 und Höf ling, EMRK, S. 144); doch zum ersten wurden diese Prinzipien teilweise schon vor Inkraft - treten der EMRK angewandt; und zum zweiten fanden sie ihre volle Aus prägung zu- erst bei der Handels- und Gewerbefreiheit, welche kein EMRK-Grundrecht darstellt. 65Siehe Frick S. 249 sowie Hoch, Rezension Frick, S. 52; vgl. auch Batliner, Fragen, S. 11 Rz. 6 und Wille, S. 287. 66Siehe vorne S. 74. 67Siehe Höfling, S. 172 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.
	        

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