Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

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prüfen.47 Willkürverbot als eigenständiges Grundrecht Im Gegensatz zur Praxis des schweizerischen Bundesgerichts anerkennt der Staatsgerichtshof das Willkürverbot auch verfahrensrechtlich als voll wertiges Grundrecht. Er stellt an Willkürrügen keine strengeren for- mellen Anforderungen als an andere Grundrechtsrügen.48Dagegen ver- langt das Bundesgericht trotz einhelliger Kritik in der Lehre be kannt lich nach wie vor, dass sich eine Willkürrüge zusätzlich auf eine Rechts norm abstützen muss, welche spezifisch dem Schutz der Interessen des Beschwerdeführers dient.49So tritt das Bundesgericht etwa auf die Will - kür beschwerde eines Ausländers wegen Nichterteilung bzw. Nichtver - län gerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann ein, wenn der Be - schwer deführer aufgrund eines auf ihn anwendbaren Staatsvertrages ei- nen entsprechenden Anspruch hat.50Der Staatsgerichtshof hingegen tritt auf eine solche Willkürbeschwerde ohne weiteres ein, auch wenn die Erfolgschance bei der Überprüfung von derartigen Ermessensent schei - dun gen zwangsläufig gering ist. Doch dies ist für den Staatsgerichtshof eine materielle und keine Legitimationsfrage.51 Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur alten schwei ze - ri schen Bundesverfassung wurde das Willkürverbot auch vom Staats ge - richts hof bis vor kurzem aus dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet.52In den letzten Jahren begann der Staatsgerichtshof indessen, das Willkürverbot vom Gleichheitssatz abzugrenzen und bei aller Über - 76Hilmar 
Hoch 47StGH 1995/28, LES 1998, 6 (11 Erw. 2.2) mit Verweis auf Gygi, S. 197 f.; siehe nunmehr auch Gstöhl, S. 129 f. 48Siehe Frick, S. 179 f. 49Häfelin/Haller, S. 571 Rz. 1732 mit weiteren Rechtsprechungs- und Literatur nach - weisen. Allerdings gilt diese Voraussetzung nur bei der Rüge einer willkürlichen Rechts an wendung; siehe Kälin, S. 235 und 238 ff. Sogar die nunmehrige selbständige Verankerung des Willkürverbots in Art. 9 der neuen schweizerischen Bundesverfassung konnte das Bundesgericht bisher zu keiner Praxisänderung bewegen; siehe Müller, S. 480 sowie Auer/Malinverni/Hottelier, S. 539 f. Rz. 1112. 50Kälin, S. 239 mit Verweis auf BGE 99 Ia 321 Erw. 3; 98 Ia 651; 96 I 310. 51So etwa StGH 1998/42, LES 1999, 295 (298 Erw. 4 f.) und StGH 1999/7 (Erw. 4.1). Der Staatsgerichtshof hat sich allerdings noch nie explizit mit dieser Thematik befasst. 52Siehe Höfling, S. 222 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; zur früheren Praxis des schweizerischen Bundesgerichts siehe etwa Thürer, S. 431.
	        

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