Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

recht ler Hans Kelsen in den zwanziger Jahren geprägt hatte.13Danach waren Grundrechtseingriffe ohne weiteres zulässig, solange sie auf eine willkürfreie gesetzliche Grundlage abgestützt waren. Die Grundrechte konnten somit durch Gesetze massiv eingeschränkt, ja geradezu ausge - höhlt werden; sie standen faktisch zur Disposition des Gesetzgebers.14 Dies wurde damit gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber vom Volk ge - wählt ist, und somit über höchste demokratische Legitimation verfügt. Weil sich aber die anderen Staatsgewalten, also Gerichte und Verwal - tung, sowieso an die Gesetze zu halten haben, «blieb für die Grund - rechte kein eigener Anwendungsbereich übrig. Sie gingen im Gesetz - mäs sigkeitsprinzip auf und liefen als solche leer»15; mit anderen Worten: Die Normierungskraft der Grundrechte schmolz auf das Willkürverbot zusammen.16 Ansätze eines strengeren Prüfungsmassstabes Anfangs der sechziger Jahre zeigten sich jedoch erste Anzeichen dafür, dass der liechtensteinische Staatsgerichtshof gewillt war, die Normie - rungs kraft der einzelnen Grundrechte ernster zu nehmen; er begann, sei- nen Prüfungsmassstab für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen in mehrfacher Hinsicht zu verfeinern. 68Hilmar 
Hoch 13Siehe Batliner, S. 100 f.; Höfling, S. 22 und 32 sowie Frick, S. 4 f. Zu Kelsens, auf einem – gerade nach den Erfahrungen des 2. Weltkrieges offensichtlich unhaltbaren – radi ka - len Wertrelativismus beruhenden Grundrechtsverständnis ausführlich Dreier, S. 262 ff., insbes. S. 268 ff.; vgl. zu Kelsens Wertrelativismus auch Kley, Kelsen, S. 25 f. 14Höfling, Bestand, S. 108; Frick, 218; Berka, S. 27 f. Rz. 48 und 51; vgl. auch zum ent - sprechenden Grundrechtsverständnis der Weimarer Verfassung Grimm, S. 373; und Höf ling, Bestand, S. 116 f. 15Grimm, a.a.O.; Grimm charakterisiert damit zwar die Rechtsprechung des deutschen Staatsgerichtshofes während der Weimarer Verfassung, doch passt diese Einschätzung ebenso auf die jahrzehntelang eingeschränkte Grundrechtssensibilität des liechten stei - ni schen Staatsgerichtshofes. Zur in der Schweiz in der ersten Hälfte des 20. Jahrhun - derts ähnlich restriktiven Grundrechtsprechung siehe Kälin, Verfassungs gerichts bar - keit, S. 26 mit weiteren Nachweisen. 16Dies zeigt sich auch deutlich an der alten Willkürformel des Staatsgerichtshofes, wo - nach die behauptete unrichtige Anwendung eines Gesetzes oder einer Verordnung al- lein keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes darstellte, «sofern nicht eine qualifiziert unsachliche Rechtsverletzung erweislich wäre, die einer Verletzung des Gleichheitsgebots als Willkür gleichkäme,...»; so noch StGH 1993/1, LES 1993, 89 (90 Erw. 2); StGH 1994/16, LES 1996, 49 (54 f. Erw. 4.1); siehe hierzu auch Hoch, Rezen sion Höfling, S. 86. Zur neuen Willkürformel siehe in diesem Beitrag S. 74.
	        

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