Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

auch nicht aufdrängte und der Staatsgerichtshof seine Praxis fortsetzen konnte. c) Art und Weise der Prüfung Die Willkürprüfung unterscheidet sich in ihrem Inhalt und ihrer Dichte, nicht jedoch in ihrer Reichweite bzw. in ihrem Umfang199von der spezi- fischen verfassungsgerichtlichen Grundrechtsprüfung. Das heisst, dass die Kontrolle des Willkürverbots nicht eine (eigentliche) Inhalts kon - trolle im Sinne der Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ist und nicht mit der gleichen Intensität erfolgt, so dass der Staatsgerichtshof sa- gen kann, er prüfe die «sachliche Richtigkeit» einer gerichtlichen Ent - schei dung nicht im Lichte eines Grundrechts, sondern des Willkür ver - bots.200Ansonsten prüft der Staatsgerichtshof die vorgebrachten Argu - mente eines Beschwerdeführers «grundsätzlich nicht anders als eine vierte Rechts- oder allenfalls sogar Sachinstanz»201, auch wenn die vom Staatsgerichtshof «aus dieser Analyse zu ziehenden rechtlichen Fol ge - rungen grundsätzlich andere als bei einer ordentlichen Gerichts in stanz sind». Der Staatsgerichtshof rechtfertigt ein solches Vorgehen damit, dass eine von «vornherein eingeschränkte Prüfung von Willkür be - schwerden» eine Rechtsverweigerung darstellen würde, da der Staatsge - richts hof im Einzelfall abzuwägen und nachvollziehbar zu begründen habe, wann die Grenze zwischen einer in einem Rechtsstaat gerade noch 57 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 199Vgl. als Beispiele zur Reichweite der Prüfung im Rahmen des Willkürverbots StGH 1988/44, Urteil vom 8. April 1999, Jus & News 1/99, S. 28 (34 ff./Ziff. 4.1 bis 4.4) und StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1/1998, S. 6 (11 ff./Ziff. 3 und 4). 200StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, Jus & News 1/99, S. 28 (32). Unter «Inhalts - kontrolle» ist eine umfassende Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen auf ihre sachliche Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung unter dem Gesichts punkt materieller Richtigkeit zu verstehen. In diesem Sinne Hans-Peter Schneider, S. 2105. 201So schon in seiner konstanten Rechtsprechung, die der Staatsgerichtshof in StGH 1994/16, Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 2/1996, S. 49 (54 f.) zusammenfasst (vgl. auch S. 54 f.). Danach kann mit Verfassungsbeschwerde eine «zusätz liche, volle instan- zenmässige Prüfung und Sachentscheidung» beim Staatsgerichtshof erlangt werden, wenn einer gerichtlichen (hier: verwaltungsgerichtlichen) Entschei dung ein verfas- sungswidriges Gesetz oder eine gesetzwidrige Verordnung zugrundegelegt ist oder eine «so willkürliche Rechtsanwendung erweislich» ist, die einer Verlet zung von Art. 31 LV gleichkäme.
	        

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