Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Der Staatsgerichtshof verneint seine Zuständigkeit, letztinstanz - liche gerichtliche Entscheidungen, die nur das einfache Gesetz auslegen und anwenden, zu überprüfen. So erklärte er auch schon, wenn er es ab- lehnte, als vierte Rechts- und Sachinstanz zu fungieren, dass Be schwer - de ausführungen, insoweit sie die «einfachgesetzliche Rechtsanwen - dung» revisionsartig bekämpften, aus der «Prüfkompetenz» des Staats - gerichtshofes fielen.190Damit gibt der Staatsgerichtshof zu verstehen, daß er nicht schon dann eingreifen kann, wenn eine an einfachgesetz - lichen Bestimmungen gemessene gerichtliche Entscheidung objektiv feh lerhaft bzw. falsch ist. Es fehlt hier am verfassungsgesetzlichen Be - zug, der gegebenenfalls über den Weg des Willkürverbots hergestellt werden kann. Er erinnert in diesem Zusammenhang auch daran, dass die Entscheidungen der anderen (ordentlichen) Gerichten in «richterlicher Unabhängigkeit» getroffen worden sind.191Dieser Hinweis kommt auch nicht von ungefähr. Er hat seinen Grund darin, dass der Staats ge richts - hof sich nicht dem Vorwurf aussetzen möchte, allzu stark in die Selbstän digkeit dieser Gerichte einzugreifen, wenn er von seiner verfas- sungsgerichtlichen Prüfungs- und Kassationsbefugnis Gebrauch 
macht. b) Ausnahme Die Prüfung letztinstanzlicher gerichtlicher Entscheidungen beschränkt sich demnach auf die Beachtung der in den Art. 28 ff. der Verfassung und der in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund frei - hei ten (EMRK) sowie des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten Rechte.192Eine weitere instanzenmäs- sige, sich nur auf einfaches Gesetz gründende Sach- und Rechtsprüfung soll mit Beschwerde vor dem Staatsgerichtshof nicht erwirkt werden können.193Dies geschieht jedoch nicht ausnahmslos. Würde man sich 55 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 190StGH 1994/12, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 30 (33). 191StGH 1993/1, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 89 (90); zur Gewaltenteilung siehe auch StGH 1982/65/V, Urteil vom 15. September 1983, LES 1984, S. 3 (4). 192Siehe Art. 23 StGHG. 193StGH 1988/4, Urteil vom 30./31. Mai 1990, LES 1/1991, S. 1 (2); vgl. auch StGH 1990/4, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 25 (27); StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 73 und StGH 1993/1, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 89; für Deutschland vgl. Schlaich, Bundesverfassungsgericht, S. 186 ff./ Rdnr. 271 ff.
	        

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