Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

richts hof verlässt damit die bisherige Methode, «neue Grundrechte» bzw. Rechtsschutzbedürfnisse aus thematisch mehr oder weniger ver- wandten positiv normierten Grundrechten abzuleiten. Man hätte sich auch vorstellen können, dass der Staatsgerichtshof das Willkürverbot nach wie vor aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 31 Abs. 1 der Ver - fas sung hergeleitet hätte. Denn für die Schutzwirkung, auf die es in er- ster Linie ankommt, ist es – wie er selber sagt – nicht von Belang, ob das Willkürverbot als selbständiges Grundrecht gilt. So erklärt der Staats - gerichts hof, dass die Frage der «Geltungsgrundlage des Willkürverbots» letztlich «kaum praktische Auswirkungen» habe, zumal er auch keine «strengen Anforderungen in Bezug auf die richtige Subsumtion einer Grundrechtsrüge innerhalb des positivrechtlich normierten Grund - rechts kata logs der Verfassung» stelle.181Die auf diese Weise, d.h. im Wege der Anerkennung von ungeschriebenen Grundrechten «gewonne- nen Normen» lassen sich kaum «nahtlos in das vom kodifizierten Verfas sungs recht errichtete System einfügen», wie dies Andreas Kley182 fordert. Die Tatsache, dass man auch in Österreich beginnt, die Konzeption der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems infrage zu stellen, ist in diesem Kontext nur ein und keineswegs ein zwingender Aspekt. Die Ge waltenteilung ist ein anderer Aspekt bzw. ein gewichti- geres Argument, weil der Staatsgerichtshof bei der Anerkennung von ungeschriebenen Grundrechten in die Funktionen des Verfassungs ge - setz gebers übergreift bzw. als Ersatzverfassungs gesetz geber auftritt.183 Dieser Einwand findet in der Entscheidung des Staatsgerichtshofes kei- ne Berücksichtigung und bleibt ausgeblendet. c) Noch keine gefestigte Praxis Diese Entscheidung stellt nur einen Teil der Rechtsprechung zu seinem Abgrenzungsverhalten dar. Sie weist aufs Ganze gesehen nicht in diese Richtung oder erhält nicht so eindeutige Konturen. Dies hängt nicht un- wesentlich mit seiner «eingeschränkten funktionellen Eignung» zur 53 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 181Vgl. auch Kley, S. 258. 182Kommentar, S. 258. 183Kley (S. 256) spricht davon, dass es sich bei der Grundrechtsprechung um eine «schöp- ferische und verfassungsgestaltende Rechtsprechung» des Staatsgerichtshofes handle.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.