Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

fend und könnte den falschen Eindruck erwecken, als ob der Staats ge - richts hof eine «Allein- und Allzuständigkeit» zum Schutze der Ver fas - sung beanspruchen und innehaben könnte.155Der Staatsgerichtshof ist weder der Garant einer durchgehenden Verfassungsmässigkeits kon - trolle, noch gibt es eine «durchgehende Verfassungsmässigkeit» staat - lichen Handelns.156Dass nicht alle staatliche Gewalt kontrolliert werden kann, hat auch mit der Eigenart des liechtensteinischen dualen Verfas - sungs systems, soweit es mit der Monarchie in Verbindung steht, zu tun. So sind staatliche Akte des Fürsten nicht beim Staatsgerichtshof an- fechtbar.157 In diesem Zusammenhang ist auch in Betracht zu ziehen, dass auch die anderen (ordentlichen) Gerichte die Verfassungsmässigkeit und Ge - setz mässigkeit von Rechtsnormen, die sie anzuwenden, auszulegen bzw. zu überprüfen haben, ohne sie allerdings verwerfen bzw. aufheben zu können. Eine solche Verwerfungs- oder Kassationskompetenz steht al- lein dem Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof zu. Aus diesem Grunde können denn auch die Gerichte (OGH, OG und LG sowie die Ver waltungsbeschwerdeinstanz), wenn in einem anhängigen Verfahren die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet wird oder wenn ihnen eine Verordnungsbestimmung als verfassungs- oder gesetzwidrig erscheint, das Verfahren unterbrechen und die «Frage» dem Staats ge - richts hof zur Prüfung unterbreiten.158 48Herbert 
Wille 155So Knies, S. 1161; vgl. auch die Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes zur Kann- Bestimmung in den Art. 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 StGHG. Siehe dazu StGH 1995/20, LES 1/1997, S. 30 (39); StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1997, S. 211 (216) und StGH 1998/3, Urteil vom 19. Juni 1998, nicht veröffentlicht, S. 11 f. sowie Wille, Normenkontrolle, S. 157 ff. und 183 ff. 156So Knies, S. 1161; aus diesem Grunde überzeugt die diesbezügliche Spruchpraxis des Staats gerichtshofes (wie in Anm. 155) nicht. 157Vgl. Art. 23 Abs. 1 StGHG; siehe dazu Batliner, Aktuelle Fragen, S. 70 ff. und ders., Der konditionierte Verfassungsstaat, in diesem Band, S. 133. Zur Prüfung von Land - tags beschlüssen siehe Wille, Normenkontrolle, S. 231 ff. Illustrativ das Urteil des EGMR vom 28. Oktober 1999 (Grosse Kammer) über die Beschwerde Nr. 28396/95 im Fall Wille gegen Liechtenstein; siehe die Bearbeitung von Wolf Okresek in: ÖJZ 2000, S. 647 ff. 158Art.25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 StGHG.
	        

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