Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Rechts durch eine Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungs be - hörde oder Gerichts regelmässig dann annimmt, wenn die Entscheidung oder Verfügung auf einem verfassungswidrigen Gesetz oder einer ver- fassungs- und gesetzeswidrigen Verordnung beruht. Dadurch dass die Ver fassungsbeschwerde jedem einzelnen offen steht, haben die Grund - rechte eine Allgegenwart und Alltäglichkeit im Leben der Bürger erhal- ten, die man positiv als Verlebendigung der Verfassung beschreiben kann.124Ein anderer Aspekt ist, dass auch der Individualrechtsschutz ge- gen die gesetzgebende Gewalt statuiert worden ist,125wenn Rechts nor - men beim Staatsgerichtshof wegen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit angefochten werden können, der sie gegebenenfalls aufheben 
kann. c) Auslegung von Verfassungsbestimmungen Gegenstand des Verfahrens nach Art. 112 der Verfassung 1921 sind Zwei fel über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung, die nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtag be- seitigt werden können. Danach ist die Auslegung einzelner Verfassungs - be stimmungen (Art. 29 Abs. 1 StGHG), die im Streitfall durch Ent - scheidung des Staatsgerichtshofes erfolgt, allgemeinverbindlich.126 Entscheidend ist nicht, zwischen wem gestritten wird, d.h. wer Streit - partei ist, sondern dass der Gegenstand des Streites die Verfassung be- trifft. Die Zweifel beziehen sich also auf die Verfassung. Es können z.B. Zweifel über den Inhalt einer Verfassungsbestimmung, die Grenzen der Gesetzes- und Verordnungsgewalt, den Umfang des Notverordnungs - rechts und die Reichweite der Kompetenzen und Befugnisse der Gesetz - ge bungsorgane 
sein. d) Zusammenfassende Übersicht Eine kurze, überblicksmässige Darstellung der Verfahrensarten, die der Kontrolle der staatlichen Gewalt dienen, kann wie folgt gegeben wer- 40Herbert 
Wille 124So Wahl, S. 402/Anm. 3. 125Vgl. Öhlinger, S. 136. 126Vgl. Batliner, Aktuelle Probleme, S. 72 ff.
	        

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