Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

denen hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs keine EMRK- Garantien 
korrespondieren.115 b) Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde116ist ein besonderer Rechtsbehelf oder be- sonderes Rechtsschutzmittel zum Schutz der verfassungsmässig gewähr- leisteten117Rechte. Ihr Schutz erstreckt sich auch auf die in der Euro päi - schen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 enthaltenen Grund rechte118sowie auf die Rechte des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966119. Nach Auf fassung des Staatsgerichtshofes geniesst die EMRK «faktisch Verfas - sungs rang»120. Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden ge- gen Entscheidungen oder Verfügungen eines Gerichtes oder einer Ver - wal tungsbehörde, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerde - füh rerin durch eine Entscheidung oder Verfügung in einem verfassungs- mässig garantierten Recht verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des gerichtlichen bzw. administrativen In - stan zenzuges erhoben werden. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach den Worten des Staatsgerichtshofes ein gegenüber dem vorange- gangenen Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren «eigenständiges» Ver - fah ren. Dabei ist er als Verfassungsgerichtshof keine weitere Rechts- und Tatsacheninstanz. Eine Ausnahme macht der Staatsgerichtshof bei der Prüfung von Willkürbeschwerden, die er «grundsätzlich nicht anders als eine vierte Rechts- oder allenfalls sogar Sachinstanz» prüft, «auch wenn die von 38Herbert 
Wille 115So Höfling, Liechtenstein und die Europäische Menschenrechtskonvention, S. 148 f. 116Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechts - kon vention, S. 154, bezeichnet sie auch als verfassungsgerichtliche «Individual be - schwerde»; vgl. Wille, Normenkontrolle, S. 109 ff. 117So Art. 104 Abs. 1 LV; Art. 23 Abs. 1 Bst. a StGHG verwendet wie seinerzeit Art. 79 Abs. 2 des Verfassungsentwurfs von Wilhelm Beck die Formulierung verfassungsmäs- sig «garantierte» Rechte. 118LGBl 1982 Nr. 57. 119LGBl 1999 Nr. 46. 120StGH 1925/21, Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1/1997, S. 18 (28); vgl. die kritische Anmerkung bei Höfling, Liechtenstein und die Europäische Menschenrechtskon ven - tion, S. 144 f.
	        

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