Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Möglichkeit wurde in der Praxis erst in jüngster Zeit Gebrauch ge- macht.110 bb) Konkrete Normenkontrolle Die Gerichte können im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreites eine Entscheidung über die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit beim Staats - ge richtshof herbeiführen, wenn die Verfassungswidrigkeit eines Ge - setzes behauptet wird oder wenn einem Gericht eine Verordnungs prü - fung als verfassungs- oder gesetzwidrig erscheint. Sie wird konkrete Nor menkontrolle genannt.111Das Recht, ein solches Verfahren vor dem Staatsgerichtshof einzuleiten, steht jedem Gericht zu. Dazu zählt nach konstanter Spruchpraxis auch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz.112 Der Kreis der Antragsberechtigten wird über die Verfassungs be - schwerde auch auf natürliche und juristische Personen des Privat - rechts113und sehr begrenzt auch auf juristische Personen öffentlichen Rechts, d.h. auf die Gemeinden, ausgeweitet.114Ausländer können sich jedoch nicht auf jene Grundrechtsgewährleistungen berufen, die ihren personellen Geltungsbereich explizit auf Landesangehörige beschrän- ken, wie dies beispielsweise bei Art. 28 Abs. 1 der Verfassung 1921 (Nieder lassungsfreiheit, Vermögenserwerbsfreiheit) der Fall ist und mit 37 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 110Vgl. StGH 1991/7, Urteil vom 19. Dezember 1991, bezüglich Verordnungen zur Ein - füh rung der 5-Tage-Schulwoche, nicht veröffentlicht; vgl. dazu Schurti, S. 250 f. Vgl. im weiteren StGH 1999/11, Entscheidung vom 14. Dezember 1999, betreffend Anfech - tung der Verordnung vom 2. März 1999 über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition, LGBl 1999 Nr. 61, nicht veröffentlicht. 111Ausführlicher dazu Wille, Normenkontrolle, S. 80 ff. und S. 168 ff. 112Siehe aus der jüngsten Rechtsprechung StGH 1998/12, Urteil vom 3. September 1998, LES 4/1999, S. 215 (217), wo es heisst: «Die VBI ist nach gefestigter Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Gericht iS von Art. 25 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 StGHG und ist deshalb ebenso wie die Zivil- und Strafgerichte zur Antragstellung gemäss die- sen StGHG-Bestimmungen berechtigt.» 113StGH 1977/3, Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, S. 41 (43); StGH 1996/24, Urteil vom 21. Februar 1997, nicht veröffentlicht, S. 7 und StGH 1996/25, Urteil vom 21. Februar 1997, nicht veröffentlicht, S. 7. Danach sind Grund rechts träger insbesondere natürliche Personen, aber auch, soweit dies «ihrem Wesen» entspricht, ju- ristische Personen des Privatrechts. 114Im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie; siehe dazu StGH 1996/24, Urteil vom 21. Feb - ruar 1997, nicht veröffentlicht, S. 7 und StGH 1996/25, Urteil vom 21. Februar 1997, nicht veröffentlicht, S. 7; vgl. auch Höfling, Die liechtensteinische Grundrechts ord - nung, S. 66 ff. und 251 f.
	        

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