Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

können. Art. 112 der Verfassung 1921 wird neu, nachdem sie zur die Staatsgewalt bindenden Grundlage geworden ist, als eigentliche Ein rich - tung zum Schutz der Verfassung selber verstanden. Der Staatsgerichts - hof hat die Aufgabe, die dem dualistischen Staatsaufbau immanente Grundspannung zwischen den Positionen des Monarchen und der Volksvertretung allgemeinverbindlich zum Ausgleich zu bringen. Eine solche Regelung war bisher im Konstitutionalismus der Verfassung 1862 wirkungslos. Die Tatsache, dass Josef Peer auf die Bestimmung des § 122 der Konstitutionellen Verfassung 1862 zurückgriff, zeigt, dass er eine verfassungsgerichtliche Lösung der Streitigkeiten über Auslegungs fra - gen der Verfassung, die die Kompetenzen und Befugnisse der Gesetzgebungsorgane berühren können, in einer «Mischverfassung» liechtensteinischer Prägung100für notwendig 
fand.101 III. Gesetzliche Ausgestaltung der Verfassungsgerichts - barkeit 1. Ausarbeitung des Gesetzes a) Verfassungsrechtliche Ausgangslage Die Verfassungsgerichtsbarkeit wurde in der liechtensteinischen Verfas - sung 1921 im Unterschied zur Regelung des österreichischen Bundes- Verfassungsgesetzes nur in ihren Grundstrukturen, die den «rauhe(n) Rahmen» zeichnen,102festgelegt. Art. 104 der Verfassung 1921 sind kei- ne bestimmten Vorstellungen zu entnehmen, wie beispielsweise der Zu - gang zum Staatsgerichtshof, insbesondere was die Initiative zu einem 33 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 100Dieser Begriff ist Alois Riklin, Liechtensteins politische Ordnung als Mischverfassung, in: Eröffnung des Liechtenstein-Instituts, Kleine Schriften 11, Vaduz 1987, S. 20, ent- lehnt. Informativ zur monarchisch-demokratischen Verfassungslage sein Bericht, Ein Jahr danach - wie eine Staatskrise knapp vermieden wurde, in: Bodensee Hefte Nr. 10, Oktober 1993, S. 20–25. 101Zu Konsequenz und Tragweite des fürstlichen Verfassungsänderungsvorschlages (Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses vom 2. Februar 2000), Art. 112 LV gänzlich abzuschaffen, siehe Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in diesem Band, S. 129. 102So Marxer, S. 79. Vgl. die Art. 104 bis 106 LV.
	        

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