Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

tensteinischem Verfassungsrecht auch von der Sanktion des Fürsten als Mitgesetzgeber ab (Art. 65 LV). Einen Teil der Staatsgewalt bildet der Fürst und wird von ihm nach Massgabe der Bestimmungen der Verfas - sung ausgeübt (Art. 2 LV). Die Staatsform wird als «konstitutionelle Erb mo narchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage» umschrieben. Das Fürstentum Liechtenstein ist keine der Schweize ri - schen Eidgenossenschaft vergleichbare Demokratie. Ein (positiver) Volks entscheid bindet den Fürsten nicht. Das Sanktionsrecht bleibt da- von unberührt.82 Es lassen sich in der Literatur Stimmen finden, die vor dem Hinter - grund einer Referendumsmöglichkeit für Gesetzesbeschlüsse die «Schaf - fung eines mit einer Gesetzesprüfungskompetenz ausgestatteten Ge - richts», wie dies in der liechtensteinischen Verfassung 1921 beim Staats - gerichtshof der Fall ist, für eine «äusserst beachtenswerte Tat sache»83 oder eine «bemerkenswerte und durchaus nicht selbstverständliche Regelung»84halten. c) Motive des Verfassungsgebers aa) Allgemeines Materialien, die geeignet wären, Aufschluss über die Motive des Verfas - sungs gebers zur Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit zu geben, sind spärlich. Ausser den Schlossabmachungen und den Landtagsakten, die in diesem Zusammenhang zwar von Belang sind, aber kaum weiter- führen, sind wenige vorhanden. Es sind vornehmlich Parteiprogramme oder Stellungnahmen der Parteien, sowie Berichte und Kommentare in den Parteizeitungen, die Eindrücke und Erkenntnisse zu vermitteln ver- mögen. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist eine neue Einrichtung der Verfassung. An eine Tradition konnte nicht angeknüpft werden, so dass auf ihr aufgebaut hätte werden können. Es gilt daher, auch die Verfas - sungs entwürfe sprechen zu lassen. Hilfreich ist insbesondere der Blick 27 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 82Vgl. Hoch, S. 233 ff. 83Hiesel, S. 3. 84Melichar, Liechtensteinische Verfassung, S. 444 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.