Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Am stärksten kommt denn auch die Veränderung des Ver fassungs - ge füges in allen denjenigen Kompetenzen des Staatsgerichtshofes zum Vorschein, durch die die Gesetzgebungsorgane, d.h. die Organe des po- litischen Handelns, Fürst, Landtag und Regierung, kontrolliert werden. Dazu gehören namentlich alle Verfahren, die zu einer Überprüfung der legislativen Tätigkeit in der Form der Gesetzes- und Verordnungs - prüfung durch den Staatsgerichtshof führen. Der Verfassungsgeber sah offensichtlich eine Notwendigkeit für eine solche weite gerichtliche Garantie der 
Verfassung.79 dd) Direktdemokratische Einrichtungen und Verfassungsgerichtsbarkeit Neu ist auch der Einbau direktdemokratischer Elemente in die Ver fas - sungs ordnung, wie sie die Initiative und das Referendum beinhalten. Sie sind einer Verfassungsgerichtsbarkeit nicht abträglich oder schliessen sie nicht aus. Der Verfassungsgeber hält sie jedenfalls mit der Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit für vereinbar. Walter Haller80lehnt für die Schweiz eine Einführung der abstrakten Normenkontrolle von Bundes - ge setzen ab. Er argumentiert, dass sie sich letztlich nicht mit der Refe - ren dumsdemokratie vertrage und zu einer erheblichen Politisie rung der Justiz führe. Mit dem Einwand der übergeordneten Stellung des demo - kratischen Gesetzgebers wurde in der Schweiz auch im Rahmen der Justizreform eine Ausdehnung der konkreten Normenkontrolle auf Bundesgesetze verhindert, so dass auch nach der neuen schweizerischen Bundesverfassung für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwen- denden Behörden Bundesgesetze nach wie vor massgebend sind.81 Rückschlüsse oder neue Erkenntnisse können aus der schweizeri- schen Verfassungsdiskussion für die liechtensteinische Verfassungsord - nung nicht gezogen werden. Sie lässt sich mit dem schweizerischen Verfassungssystem nicht vergleichen, von dem sie in einem wesentlichen Punkt abweicht. Ein Gesetz, gegen das das Referendum ergriffen wird, und dem in einer Volksabstimmung zugestimmt wird, hängt nach liech- 26Herbert 
Wille 79Näheres dazu hinten S. 30 ff. 80Haller, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 183 f. 81Vgl. Rhinow, S. 194 ff.
	        

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