Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

chanismus, wie es auch rechtsstaatlichen Überlegungen entsprach. Es ist daher einsichtig und kommt nicht von ungefähr, dass Josef Peer zur «Verfassungsgewähr» diese Art der Streitregelung in Form einer höchst- gerichtlichen Entscheidung beibehalten 
will.69 bb) Vorrang der Verfassung vor dem einfachen Gesetz Die Intention zur Errichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit folgt – wie ausgeführt – zu einem erheblichen Teil aus dem der Verfassung zugrun- deliegenden rechtsstaatlichen Prinzip. Entscheidend ist aber die Über- ordnung der Verfassung, das Bedürfnis nach Kontrolle des Gesetzgebers und eine starke Stellung des Gerichts als Verfassungsorgan.70Der Ver - fassungsgeber unterstrich die grundsätzliche Bedeutung dieser In sti tu - tion dadurch, dass er den Staatsgerichtshof von der übrigen Recht spre - chung abhob und alle die den Staatsgerichtshof betreffenden Be stim - mungen in einem besonderen Abschnitt der Verfassung regelte. Schon diese äussere Gliederung in der Verfassung weist neben der Kompetenz - zu weisung darauf hin, dass der Staatsgerichtshof wohl von der ordent - lichen Gerichtsbarkeit zu unterscheiden ist. Otto Ludwig Marxer sieht die «Hauptfunktion» der Verfassungsgerichtsbarkeit in der «Garantie» der Verfassung.71Das heisst, dass die Letztentscheidungskompetenz bzw. Letztinterpretationskompetenz dem Staatsgerichtshof als Verfas - sungs gerichtshof zustehen soll.72 Die Höherrangigkeit der Verfassung gegenüber dem einfachen Ge - setz ist eine notwendige Voraussetzung der Verfassungs gerichtsbarkeit. Als richterliche Prüfung der Einhaltung fester Verfassungsschranken oder als verfassungsrechtliche Streitschlichtung ist sie Ausdruck einer ganz bestimmten Auffassung von der Überordnung der Verfassung und von ihrer Juridifizierung vom Recht als Norm und von der Stellung des Richters zum Recht, endlich von der Position der Gerichte im Staats gan - zen.73Die Überzeugung von der Überordnung der Verfassung über alle 24Herbert 
Wille 69So auch Batliner, Aktuelle Fragen, S. 78 f. und ders., Einführung, S. 100. 70So Scheuner, Probleme und Verantwortungen, S. 298. 71Marxer, S. 79, spricht davon, dass sich die Verfassung in der Institution des Staats ge - richts hofes eine «wirksame Garantie ihres Bestandes» geschaffen habe. 72Vgl. auch Hiesel, S. 79. 73So Scheuner, Probleme und Verantwortungen, S. 294.
	        

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