VI. Schlussbemerkungen: Der liechtensteinische Staats ge - richtshof «zwischen» dem deutschen Bundesverfas - sungs gericht und dem schweizerischen Bundesgericht Der liechtensteinische Staatsgerichtshof steht damit gleichsam «zwi- schen» dem deutschen Bundesverfassungsgericht und dem schweizeri- schen Bundesgericht. Das mag auch Ausdruck der grossen Kompetenz - fülle sein, die den Staatsgerichtshof – ähnlich wie das deutsche Bundes - ver fassungsgericht – im deutschsprachigen Verfassungsraum hervorhebt. Hier manifestiert sich auch jene «verfassungsrechtliche Leitfunktion», die der Staatsgerichtshof selbstbewusst für sich reklamiert. Diese weist im Verfassungsbeschwerdeverfahren über die subjektive Rechtsschutz - funk tion des Instituts hinaus und findet gerade auch im Verhältnis zur sogenannten Fachgerichtsbarkeit ihre Entsprechung in gewissen Objek - ti vierungstendenzen,83die den Staatsgerichtshof eben über eine blosse Superberufungs-/Superrevisionsinstanz hinaushebt. Zu Recht betont der Staatsgerichtshof immer wieder, er sei «gerade keine weitere Rechts- und Tatsacheninstanz im Rahmen des jeweiligen vorangegangenen In - stan zenzuges». Vielmehr sei das Verfassungsbeschwerdeverfahren ein gegenüber den vorangegangenen Verwaltungs-, Zivil- oder Strafver fah - ren «eigenständiges Verfahren».84 Und es bleibt zu hoffen, dass der liechtensteinische Staatsgerichts - hof auch in den nächsten Jahren und Jahrzehnten weiterhin kraftvoll und unbeirrt85seine Judikatur zum Wohle des Verfassungsstaates fort- setzen wird. 156Wolfram
Höfling 83Zu diesem Zusammenhang siehe auch Lang, DÖV 1999, 624 (628). 84Paradigmatisch: StGH 1996/38 – Urteil vom 24.4.1997, LES 1998, 177 (180). 85Vgl. auch jüngst die ernsten Überlegungen von Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in diesem Band, S. 109 ff.