Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

auf fassung ist dann in der Folgezeit immer wieder bekräftigt worden.49 Dabei wird zwar betont, die Verfassungsbeschwerde sei nur gegeben, wenn die als verletzt bezeichnete Norm des objektiven Verfassungs - rechts zugleich ein subjektives Recht verbürge. Die Rüge, ein subjekti- ves Verfassungsrecht sei verletzt, wird damit zur Voraussetzung jeder Verfassungsbeschwerde.50Doch sei beispielsweise bei der Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungs be - schwerde verfahren über die notwendige Selbstbetroffenheit hinaus auch die objektiv-rechtliche Funktion des Verfassungsbeschwerdeverfahrens im Auge zu behalten. Sie verweise auf die Aufgabe des Bundesverfas - sungs gerichts, «das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen». Weise die objektive Seite des Falles im Verhältnis zum subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht auf, führe dies regelmässig zu einer Erhöhung des Ausgangswertes, und zwar – je nach Wichtigkeit – bis zu einer Vervielfachung. Dabei kommt – so das Bundesverfassungsgericht – «einer über den Fall hinausreichen- den, allgemeinen Bedeutung (z.B. für die Auslegung von Normen) grös- seres Gewicht zu als einer sich nur auf Parallelsachverhalte erstrecken- den (Musterverfahren). Je stärker die Flächenwirkung der angestrebten Entscheidung ist und je grösser die Zahl der denkbaren Fälle ist, für die sie relevant sein kann, desto höher wird ihr Wert zu veranschlagen sein».51Zur näheren Begründung stellt das Bundesverfassungsgericht dabei auf «die Eigenarten des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens» ab, die es deutlich vom fachgerichtlichen Rechtsschutz abhöben und ihren Ausdruck im Status des Gerichts sowie in den Wirkungen seiner Entscheidungen fänden. «Obwohl die Verfassungsbeschwerde dem indi- viduellen Rechtsschutz dient und ein echter Rechtsbehelf ist, gehört sie nicht zum Rechtsweg. Sie eröffnet eine eigenständige Kontrolle, die sich auch auf die dritte Gewalt erstreckt. Obwohl es im formellen Sinne kei- ne Verfahrensgegner wie im kontradiktorischen Verfahren vor den Fachgerichten gibt, ist ‹eigentlicher› Passivbeteiligter immer der Staat,52 150Wolfram 
Höfling 49Siehe BVerfGE 45, 63 (74); 51, 130 (139); 79, 365 (367 ff.); 81, 278 (290); 85, 109 (113); 98, 218 (242 f.); vgl. auch Stern, Staatsrecht III/2, S. 1290 f. 50Siehe auch BVerfGE 45, 63 (74). 51BVerfGE 79, 365 (368 f.). 52Hier ergeben sich durchaus Parallelen zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, der immer wieder im Verfassungsbeschwerdeverfahren vom Beschwerdegegner spricht; zur
	        

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