Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Indes beinhaltet das relative Schweigen des liechtensteinischen Ver - fassungsprozessrechts gleichsam eine beredte Aussage zur vorstehend skiz zierten ersten Konfliktkonstellation, in der es um im objektiven Interesse der Allgemeinheit errichtete Zugangshürden zum Verfassungs - ge richt geht. Dies ist eine gerade in der Bundesrepublik Deutschland zentrale Problematik, wo es ein besonderes Annahmeverfahren für die Verfassungsbeschwerde gibt. Nach § 93 a Abs. 1 BVerfGG bedarf die Ver fassungsbeschwerde «der Annahme zur Entscheidung». Sie ist nach Abs. 2 der Vorschrift anzunehmen, – soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, – wenn es zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist, was auch der Fall sein kann, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil ent- steht.41 Auch das österreichische Verfassungsrecht kennt mit Art. 144 Abs. 2 B-VG eine Regelung, die auf den ersten Blick auf eine (auch) ob- jektiv-rechtliche Prägung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hinzu- deuten scheint. Danach kann nämlich der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde durch Beschluss ablehnen, wenn sie ent- weder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder aber von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Nach der letzteren Variante ist es an sich durchaus möglich, dass die Beschwerde im Falle einer inhaltlichen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof zwar zum Erfolg führen könnte, aber abgelehnt wird, weil von ihrer Entscheidung keine Klärung einer verfassungsrecht - lichen Frage zu erwarten ist. Allerdings ist zu bedenken, dass die Ab leh - nungs tatbestände des Art. 144 Abs. 2 B-VG voraussetzen, dass eine Ab - tretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Frage kommt. Bei entsprechenden Ablehnungen handelt es sich deshalb durch weg um 147 
Die Verfassungsbeschwerde als Rechtsschutzinstitut 41Sehr kritisch zum Annahmeverfahren noch nach altem Recht Bernhard Schlink, Zu - gangshürden im Verfassungsbeschwerdeverfahren, NJW 1984, 89 (92 f.). – Noch we- sentlich einschneidender ist das sogenannte certiorari-Verfahren beim Supreme Court der USA wo die Verfassungsbeschwerdeanträge von dem clerk des Gerichts in eine «dead list» eingetragen werden. Die Liste wird sodann bei allen Richtern in Umlauf ge- setzt. Nur wenn sich wenigstens vier der neun Richter für eine Annahme aussprechen, wird das Verfahren aufgenommen. Die in der Liste verbleibenden Verfahren werden ohne jede Begründung für erledigt erklärt; vgl. zur Darstellung des certiorari- Verfahrens etwa Schmidt-Bleibtreu, in: BVerfGG-Kommentar, § 93 a Rn. 7.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.