Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

und die Gesetze und das internationale Recht gebunden. Und das Privi - leg der Immunität verliert seine Legitimationsgrundlage nur dann nicht und ist nur aufrechtzuerhalten, wenn der Monarch das Recht sorgfältig respektiert. Die Immunität der Person des Fürsten verhindert auch nicht, fürstliche Akte oder Unterlassungen als solche gerichtlicher Kon - trolle zu unterwerfen. Gegen grundrechtsverletzende Akte des Fürsten wie auch des Landtages fehlt allerdings derzeit ein innerstaatlicher Grundrechtsschutz. Es handelt sich aber um eine bloss einfachgesetzli- che Lücke im liechtensteinischen Rechtsschutzsystem (Art. 23 StGHG), die jetzt schon gegen die EMRK verstösst, wo EMRK-Grundrechte in- volviert sind. Ein innerstaatlicher Gerichtsschutz besteht dagegen, wenn der Staatsgerichtshof als Wahl- und Abstimmungsgerichtshof (Art. 104 Abs. 2 LV) tätig wird: Wird eine Volksabstimmung wegen unrechtmäs- sig erfolgter Einflussnahmen, z.B. seitens des Fürsten, gerichtlich für ungültig erklärt, ist die Volksabstimmung ungültig. Thema des Rechts - schutzes ist allerdings die Frage der Gültigkeit der Volksabstimmung, sodass unrechtmässige Einwirkungen darauf nur indirekt ins Blickfeld kommen. Oder: Wenn der Staatsgerichtshof Gesetze, welche der Fürst genehmigt hat, aufgrund von Art. 104 Abs. 2 der Verfassung als verfas- sungswidrig aufhebt, sind die Gesetze aufgehoben. Würden beispiels- weise Hausgesetze wegen allenfalls nicht gültigen Zustandekommens als nicht bestehend erklärt, gälte dies für alle. Und wenn der Staatsgerichts - hof eine einzelne Verfassungsbestimmung durch Entscheidung auslegt (Art. 112 LV), ist dies für alle, auch für den Fürsten und den Landtag, verbindlich. Mit den vorgenannten verfassungsgerichtlichen Zuständig - kei ten vereinigt Liechtenstein in eindrücklicher Weise aus den deutsch- sprachigen Ländern übernommenes und zu eigenem Leben gebrachtes altes Rechtskulturgut: die Verfassungsauslegung (Art. 112) aus dem deutschen Raum, die Normenkontrolle (Art. 104 Abs. 2) aus Österreich und der (allerdings wie dargetan lückenhafte) Grundrechtsschutz (Art. 104 Abs. 1) aus der Schweiz.69Hinzugekommen ist der internatio- nale Grundrechteschutz, insbesondere derjenige der Staatengemein - schaft des Europarates seit dem Beitritt Liechtensteins zur EMRK im Jahre 
1982.70133 
Der konditionierte Verfassungsstaat 69Wille (Anm. 66), S. 52 ff. 70LGBl. 1982/60.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.