Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

mit seinem Vortrag – und etwa seine Meinung derjenigen Willes gegen - überstellte, sondern dass der Fürst nun den ganzen Fächer aller seiner verfassungsrechtlichen Ernennungszuständigkeiten direkt ins Spiel brachte, um Herbert Wille wegen seiner Meinungsäusserung zu bestra- fen. Der Fürst ist zuständig, Richter und Regierungsmitglieder auf Vor - schlag des Landtages und Beamte auf Vorschlag der Regierung zu er- nennen, der Regierungschef ist zuständig, die Ernennung oder deren Verweigerung gegenzuzeichnen. Am Bestellungsverfahren sind die Or - ga ne in unterschiedlicher Weise beteiligt. Der Landtag bzw. die Regie - rung sind zuständig, dem Fürsten geeignete ausgewählte Personen zur Ernennung vorzuschlagen. Das Verfahren kann nicht umgedreht wer- den. Werden z.B. fürstliche Ernennungsvetos (oder Gegenzeichnungs - ver weigerungen des Regierungschefs) gegen Richter und Regierungs mit - glieder vorausgeschickt, wird die demokratisch-parlamentarische Vorschlagskompetenz unterlaufen und ihrer Funktion beraubt.43Die Ernen nungen erfolgen jeweils nach Vorlage konkreter Ernennungsvor - schläge und unter Würdigung aller Umstände (z.B. parlamentarische Erörterungen), und selbstverständlich unter Ausschluss von Willkür. Zu letzt folgt die Gegenzeichnung. Im Falle von Herbert Wille nun hat der Fürst nicht bloss in einem bestimmten Bestellungsverfahren ein kon- kretes Vorausveto gesprochen, sondern er hat alle seine Ernennungszu - stän dig keiten, a priori und ausserhalb irgendeines Bestellungsverfahrens, dazu eingesetzt und umfunktioniert, um Herbert Wille wegen seiner Mei nungsäusserung ab sofort jeden möglichen Zugang zu den öffent - lichen Ämtern zu versperren: «Ich [Fürst] habe nicht die Absicht, mich mit Ihnen öffentlich oder privat in eine lange Auseinandersetzung ein- zulassen, aber ich möchte Ihnen rechtzeitig mitteilen, dass ich Sie nicht mehr für ein öffentliches Amt ernennen werde, sollten Sie mir vom Land tag oder sonst irgendeinem Gremium vorgeschlagen werden.» Die Be strafung mit dem Berufsverbot erfolgte grundsätzlich und absolut, ab sofort wirkend und unbefristet, ohne Anhörung, ausserhalb irgendeines Bestellungsverfahrens, alle Ämter erfassend, wo der Fürst eine Mitspra - che (Ernennungszuständigkeit) hat. Herbert Wille ist damit ausgesperrt vom Amt des Präsidenten und Vizepräsidenten des Staatsgerichtshofes, des Vorsitzenden (im Falle einer erneuten Kandidatur) und seines Stell - 123 
Der konditionierte Verfassungsstaat 43Batliner (Anm. 11), Rz. 57, 36 ff. (bes. 40, 42), 109.
	        

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