Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

hofes».40In diesem Vortrag wies Herbert Wille nebenbei auch auf Art. 112 der Verfassung hin, der dem Staatsgerichtshof die Kompetenz überträgt, über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung zu entscheiden, «wenn Zweifel entstehen und nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitigt werden können». Die Kontroverse entzündete sich am Begriff «Regierung». In der Lehre und in einem früheren Regierungsbericht war die Auffassung dargelegt worden – und Herbert Wille teilt diese Auffassung –, dass unter dem Be - griff «Regierung» der Fürst zu verstehen sei, im Sinne wie die Verfassung den Begriff an verschiedenen anderen Stellen auf den Fürsten bezieht: «regieren» (Art. 13), «Regierungsnachfolger» (Art. 13), «Regierungs - nach folge» (Art. 13bis), «Regierungsnachfolgers» (Art. 51 Abs. 1), «Regie rungsveränderung» (Art. 51 Abs. 2), auch «Regierung» (Art. 111 Abs. 2). Der Fürst dagegen vertritt die Meinung, in Art. 112 sei unter «Regierung» die Regierung als Landesverwaltung im Sinne von Art. 78ff. der Verfassung zu verstehen. Entsprechend sei er beim Ausle gungs ver - fah ren nach Art. 112 nicht Prozessubjekt.41Nach dem neuen Ver fas - sungsänderungsvorschlag des Fürsten vom 2. Februar 2000 sollen Stellen in der Verfassung, wo der Begriff «Regierung» den Fürsten betrifft, beseitigt werden.42 Das Berufsverbot traf im Falle Herbert Wille einen Verwaltungs - richter, der in dieser Eigenschaft nie in die Lage gekommen wäre, über die angesprochene Verfassungsfrage zu entscheiden. Insofern ist die Ak - tion des Fürsten dem Inhalt nach besonders an die Verfassungsrichter adres siert, da diese kompetenziell mit Verfassungsauslegung zu tun ha- ben. Gewarnt sind aber, wie der Fall Wille exemplarisch zeigt, alle Rich - ter und jeder und jede. Der Fürst hatte von der Meinung Willes in einer Zeitung gelesen, welche einen wissenschaftlichen Vortrag berichtsmässig wiedergegeben hatte. Relevant an der Reaktion des Fürsten ist, dass dieser sich gar nicht in eine Diskussion einliess – denn auf dieser Ebene befand sich Dr. Wille 122Gerard 
Batliner 40Zum weiteren Sachverhalt, Batliner (Anm. 11), Rz. 105–107 m. Nachw.; Judgment Court (Anm. 39), §§ 6 ff., auch Report European Commission of Human Rights (Wille v. Liechtenstein), vom 17.9.1998, §§ 17 ff. 41Batliner (Anm. 11), m. Nachw., Rz. 137–158. 42«Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses» vom 2.2.2000. Vgl. Art. 13, 13bis und 51 des Vorschlages. Der geltende Art. 112 soll gänzlich abgeschafft bzw. durch eine Bestim - mung ganz anderen Inhaltes ersetzt werden.
	        

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