«insbesondere auch als Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsstreit - sachen zu amtieren. Was als Verwaltungsstreitsache anzusehen ist, sagt die Verfassung nicht näher und hat das Gesetz im einzelnen Falle zu be- stimmen. Insoweit also der Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung in Verwaltungsstreitsachen neben der Verwaltungsbe - schwer de instanz zuständig ist, bestimmt sich seine Zuständigkeit nach «speziellen Bestimmungen (Enumerations-Methode)».19Als Verwal - tungs gerichtshof fungiert demnach der Staatsgerichtshof neben der Ver - wal tungsbeschwerdeinstanz nur in den vom Gesetz ausdrücklich ge- nannten Fällen.20 1958 wird noch zum Schutz des demokratischen Prinzips dem Staats gerichtshof als zusätzliche Aufgabe die Wahlgerichtsbarkeit zuge- sprochen. Bis zu diesem Zeitpunkt entschied der Landtag über Wahlbe - schwerden.21 Mit der Zeit ging man unter Bezugnahme auf die österreichische Sprachweise mehr und mehr zum Ausdruck «Verfassungsgerichts bar - keit» über.22Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) von 1920 verwendete aus Gründen der Abgrenzung zum Reichsgericht23und «zur Betonung seines Ranges» (Karl Renner) in den Art. 137 ff. den Ter - mi nus «Verfassungsgerichtshof».24Zuvor war schon mit Gesetz vom 25. Ja nuar 1919 der deutschösterreichische Verfassungsgerichtshof er- richtet worden. Die «Verfassungsgerichtsbarkeit» wird heute in Lehre und Recht - spre chung trotz der Vielfalt der einem Verfassungsgericht übertragenen Kompetenzen und der Unterschiedlichkeit der einzelnen verfassungs- rechtlichen Verfahren25als «verselbständigte Jurisdiktion über Verfas - sungs fragen»26verstanden. Es ist auch verschiedentlich die Rede von 13
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 19Der «Kommissions-Bericht» wurde von Wilhelm Beck verfasst und ist undatiert. 20Vgl. dazu Art. 97 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 2 LV. Der «Kommissions-Bericht zum Geset zent wurf über den Staatsgerichtshof», S. 1, charakterisiert die Ver waltungs be - schwer deinstanz als ein «Verwaltungsgericht» mit einer «generellen Zuständigkeit (Generalklausel)». 21LGBl 1958 Nr. 1; vgl. auch LGBl 1964 Nr. 10. Zu den Hintergründen dieser Ver fas - sungs änderung siehe Martin Batliner, S. 200/Anm. 11. 22So Heinrich Triepel (Anm. 9). 23Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichtes, RGBl 1867/143. 24Vgl. Herbert Haller, S. 41 und 69. 25Aus diesem Grund hegt Korinek, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 21 f., Skepsis gegen - über einem einheitlichen Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit. 26Friesenhahn, S. 7.