Um die richterliche
Unabhängigkeit gegenüber den Parteienzu gewährleisten, kennt das Gesetz eine Reihe von Ausstandsregeln. Für den Be reich der Verfassungsgerichtsbarkeit i.e.S. (Auslegung der Ver - fassung, Normenkontrolle und Grundrechtsschutz), die hier allein behandelt wird, erklärt das Gesetz im wesentlichen die für die Verwal - tungs be schwerde instanz bestehenden Ausstandsregeln (Ausschluss und Ableh nung) als auch auf den Staatsgerichtshof entsprechend anwendbar (Art. 6 Abs. 3 StGHG; Art. 6 und 7 LVG).16 Die Unabhängigkeit gegenüber den Parteien wird durch zwei Typen von Ausstandsgründen, die jeweils im individuell-konkreten Ein zel fall auftreten können, sichergestellt: durch die Festlegung von Aus schluss - gründen einerseits und von Ablehnungsgründen andererseits, welche Gewähr dafür bieten sollen, dass bei deren Vorliegen ein Richter im Aus - stand ist oder in Ausstand tritt. Die Ausschlussgründe (Art. 6 LVG) sind in jedem Falle und bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens zu beachten: etwa in Fällen, in welchen ein Richter selbst Partei ist, selbst Mit be - rechtigter ist, mit einer der Parteien nahe verwandt oder verschwägert ist etc. Die Ablehnungsgründe dagegen (Art. 7 LVG) sind jeweils geltend zu machen und können möglicherweise von den Parteien ver wirkt werden (vgl. § 15 Abs. 3 GOG). Unter den Ablehnungs grün den finden sich über- raschenderweise auch solche, die durchaus als objektive Ausschluss - gründe gelten könnten: wenn ein Richter «selbst Mit glied einer Ge - sellschaft oder an einer juristischen Person [...] beteiligt ist, um deren Verwaltungssache es sich handelt» (Art. 7 lit. c LVG). Andererseits fallen etwa die Ausschlussgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. e (z.B. Teilnahme an früherem oder an Ausgangs-Verfahren als Zeuge oder Sachverstän di - ger)17und verschiedene Ablehnungsgründe von Art. 7 eher unter die Kate gorie der richterlichen Befangenheit (Parteilichkeit) als unter dieje- nige der Parteiabhängigkeit. Parteiabhängigkeiten und Parteilichkeit fliessen oft ununterscheidbar ineinander. b) Die
richterliche Unparteilichkeit (Unbefangenheit, Unvoreinge nom - men heit):Mit den Ausstandsregeln der Art. 6 und 7 LVG soll auch jede 116Gerard
Batliner 16StGH 1983/1/V, LES 1984, 65. 17Für strikte Anwendung (in anderem Zusammenhang): StGH 1961/2 (Gutachten) vom 14.12.1961, ELG 1962–66, 179 (181).