tif et des parties [...] –, la Cour a eu égard au mode de désignation et à la durée du mandat des membres [...], à l’existence de garanties contre des pressions extérieures [...] et au point de savoir s’il y a ou non appa- rence d’indépendance [...].»13 Die EMRK gilt für Zivil-, Straf- und teils Verwaltungsgerichts ver - fahren. Welches sind nun die Kautelen des liechtensteinischen Rechts, wenn von anderen Staatsorganen oder Organwaltern auf die Verfas - sungs richter des Staatsgerichtshofes Einfluss genommen wird oder Einflüsse wirksam sind? Das Gesetz begegnet solchen Einwirkungen und Einflussnahmen auf die Unabhängigkeit nicht direkt, sondern in- dem es, wie noch dargetan wird, alle Phänomene erfasst, die im konkre- ten Fall eine Befangenheit (Parteilichkeit) oder den Anschein der Partei - lich keit bewirken. Indem das Gesetz einen Schutz gegen Parteilichkeit anbietet, schützt es nicht nur gegen Parteilichkeit per se, sondern auch gegen Einflussnahmen auf die richterliche Unabhängigkeit. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Richter, dem die Unabhängigkeit fehlt, auch nicht unbefangen sein kann. Zur richterlichen Unabhängigkeit gehört auch die relative
richter - liche Eigenständigkeit gegenüber der richterlichen Gewalt selbst. Grund sätzlich können die Verfassungsrichter staatsgerichtshofsintern nicht durch andere Verfassungsrichter ersetzt werden (Inamovibilität), es sei denn es liege ein Ausstandsgrund vor. Ob aber ein Ausstandsfall in Bezug auf einen Richter gegeben ist, beurteilt vor der Gerichtshof sit - zung prinzipiell der Präsident und während der Sitzung das Richter kol - le gium unter Einschluss der allenfalls vom Ausstand betroffenen Richter (vgl. unten lit. d). Dies kann bei nicht sorgfältiger Handhabung zu Mani - pu lationen der ordentlichen Zusammensetzung des Gerichtshofes führen. Wird so festgestellt oder entschieden, dass ein Ausstandfall be- steht, sind nochmals Einflussmöglichkeiten bei der Ad-hoc-Auswahl der nicht ad personam bestellten stellvertretenden Richter (ausgenom- men bei der Stellvertretung des Präsidenten) und mithin der Zusam men - setzung des Gerichtshofes gegeben.14 Hier könnte eine Rotations- oder Losziehungsregel das Verfahren
objektivieren.15115
Der konditionierte Verfassungsstaat 13Arrêt Campbell et Fell, Série A: Arrêts et décisions, Vol. 80, § 78. 14Vgl. StGH 1982/1–25, LES 1983, 74 (75). 15Unter Beachtung der mehrheitlichen Besetzung mit gebürtigen Liechtensteinern (Art. 105 LV).