Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Aus stand des oder der betreffenden Richter unter Umständen als die ein - zige Antwort (vgl. unten lit. c zur Ausstandsregel von Art. 7 lit. d LVG). Es ist indessen unvermeidlich, dass die Verfassungsrichter zu Be - ginn von irgendeinem Staatsorgan in ihr Amt 
bestelltwerden, womit auch die personelle Zusammensetzung des Gerichtes bestimmt wird. Alle Richter und Stellvertreter werden vom Landtag gewählt; die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters bedarf der landesfürstlichen Bestätigung (Art. 105 LV; Art. 4 StGHG). Die Amtsdauer beträgt, auf- grund einfachgesetzlicher Regelung (Art. 4 StGHG), fünf Jahre. Wieder - wahl und Wiederbestätigung sind gesetzlich zulässig. Die unabhängigen Richter können während deren Amtsdauer durch kein Staatsorgan (aus- ser durch den Staatsgerichtshof selbst bei Vorliegen bestimmter Voraus - set zungen) abberufen werden (Art. 9 StGHG). Doch schliesst die unge- wöhlich kurze Amtsdauer verbunden mit der Möglichkeit, das Amt eines Richters zu erneuern oder nicht, vorauswirkende Einflussnahmen durch den Landtag oder durch den Fürsten auf das Verhalten des Rich - ters nicht aus.11Werden hier normale Praktiken der Wiederbestellung (zwei, drei Amtsdauern) verlassen oder nur schon durch Vorankündi - gun gen oder Andeutungen seitens der Bestellungsorgane in Frage ge- stellt, gewährt die einfachgesetzliche Regelung dem Richter den verfas- sungsrechtlichen «Schutz der richterlichen Unabhängigkeit» (Art. 106 LV) unter Umständen nicht mehr. Das Feld sonstiger behördlicher, auch faktischer Einflussnahmen ist breit. Solche Fremdeinwirkungen sind nicht immer leicht auszumachen. Um möglichst sicherzugehen, prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht nur die fassbaren institutionellen Garantien (Art der Bestellung, Amtsdauer, Sicherungen gegen äussere Pressionen), son- dern zählt schon die Frage, ob die Unabhängigkeit nach ihrem äusseren Erscheinungsbild gewährleistet ist oder nicht.12«Pour déterminer si un organe peut passer pour indépendant – notamment à l’égard de l’exécu- 114Gerard 
Batliner 11Eichenberger (Anm. 5), S. 229. Vgl. Batliner, Gerard: Aktuelle Fragen des liechtenstei- nischen Verfassungsrechts. Vaduz: Verlag LAG, 1998. Rz. 113, sowie II. Ziff. 4 dieses Aufsatzes. 12Villiger, Mark: Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention. Zürich: Schul thess, 2. Aufl. 1999. Rz. 415 ff.; Peukert, Wolfgang. In: Frowein/Peukert: Euro - päische Menschenrechtskonvention EMRK-Kommentar. Kehl: N.P.Engel, 2. Aufl. 1996. S. 250 ff. (Rz. 124 ff.); Harris/O’Boyle/Warbrick: Law of the European Con ven - tion on Human Rights. London: Butterworths, 1995. S. 233 f.
	        

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