Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Unterdrückung unbequemer, unbeliebter oder unorthodoxer Meinungen; auch sind sie als Informations- und Kontrollrechte die Grundlagen eines freien und demo kratischen Entscheidungs pro - zesses und stellen Mittel des Minder hei tenschutzes, Begrenzungen des Mehrheitswillens zugunsten der Idee unpopulärer Minder hei - ten dar ...Die ungehemmte Information und die freie öffentliche Auseinandersetzung gehören demnach gerade im Kleinstaat, dessen Verfassung den politischen Rechten der Bürger eine zentrale Rolle zuerkennt, zum ‹Salz› der Politik.» Auch Aussagen wie diejenigen des beschwerdeführenden Jour na listen, «die nicht in Form rational begründeter Argumente zur öffent lichen Meinungsbildung beitragen», können also nach Auffassung des Staats ge - richts hofs legitimer Ausdruck von mit den in Liechtenstein bestehenden Verhältnissen unzufriedenen Minderheiten sein. Im konkreten Falle über wog das Interesse an der Gewährung der Meinungsvielfalt gegen - über demjenigen einer Beschränkung der Meinungsfreiheit des Be - schwer deführers. Ihn für seine Aussagen zu bestrafen, stellt keine für die Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung des Fürstentums Liechtenstein notwendige Massnahme 
dar. Zum Willkürverbot: Weichenstellung in der Praxis des Staatsgerichts hofs Der Staatsgerichtshof prägte im «leading case»20eine 
neue Will kür for - mel. Er fand: «Zu den vom Staatsgerichtshof zu prüfenden Grundrechtsverlet - zun gen gehören auch Verstösse gegen das in Art. 31 LV verankerte Will kür verbot. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist, hat der Staatsgerichtshof auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Ver let zung des Willkürverbots vorliegt. Willkür liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr ge- wahrt, wenn sich die Ent scheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine sachliche Begründung fehlt, wenn die Ent - 101 
Recht, Gericht, Gerechtigkeit 20Urteil vom 24. Oktober 1996, StGH 1995/28, LES 1/98, S. 6 ff.
	        

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