Volltext: 100 Jahre Freiwillige Feuerwehr Triesen

(E.) 
Allgemeine Dienstvorschriften 
vom 11. Juni 1901 
im Dienste besteht der Grundsatz unbedingten Ge- 
horsames. Wer sich dagegen verfehlt, wird bei groben 
Vergehen unbedingt, bei geringeren Vergehen nacık 
‘ruchtlosem Ermahnen, beziehungsweise Bestrafen, 
über Beschluss der Vereinsversammlung aus dem 
Vereine ausgeschieden nach Paragraph 6 der Vereins- 
Statuten. Den Vorgesetzten gebühren während des 
Dienstes militärische Ehren. Die Hauptübungen wer- 
den durch den Hauptmann, die Spezialübungen durch 
die Obmänner berufen. Die Mannschaft empfängt die 
Befehle des Hauptmannes durch die Obmänner, in 
Jesonderen Fällen erteilt der Hauptmann auch direkte 
Befehle an die Mannschaft mit Umgehung der Mittel- 
Chargen. Die Arbeiten auf einer Brandstätte werden 
m Einvernehmen des Hauptmannes ausgeführt. Zur 
Regelung des Verhaltens im Dienste gelten besondere 
Vorschriften. Die Befehle werden entweder mündlich 
oder durch Signale erteilt, welch letztere sich jeder 
-euerwehrmann gut merken soll. Ohne Befehle hat 
<ein Feuerwehrmann von sich aus etwas zu unter 
nehmen. Alle Arbeiten sind mit Besonnenheit, rasch, 
aber ohne Überstürmung und in möglichster Stille 
auszuführen. Jeder Feuerwehrmann soll sich ebenso- 
wenig vor einer vermeintlichen Gefahr zurückziehen, 
als sich unnützer Weise einer wirklichen Gefahr aus- 
setzen. Mutwillige und unbesonnene Beschädigung 
von Eigentum sind sowohl bei Übungen, als auch im 
Ernstfalle zu vermeiden. Kein Feuerwehrmann darf 
seine Posten, insofern er nicht unhaltbar wird, ver- 
lassen, bevor die ihm aufgetragene Arbeit vollendet 
ist. Jeder, der eine Gefahr bemerkt, die einem Posten 
droht, soll denselben warnen und zu dessen Rettung 
nach Kräften beitragen. Ohne Auftrag oder Entschuldi- 
Jung darf kein Mann weg von seiner Abteilung, bevor 
selbe nicht entlassen ist. Der Wachdienst muss be- 
sonders strenge eingehalten werden. Das Rauchen ist 
Dei allen Dienstverrichtungen strengstens untersagt. 
abenso wird Trunkenheit im Dienste streng gebüsst. 
Verspätungen und Nichterscheinen bei Übungen 
werden bestraft. Für Nicht-Erscheinen bei Bränden 
werden die Strafen bedeutend verschärft. Entschuldi- 
zungen jeder Art sind womöglich sofort, sonst aber 
ängstens innerhalb zweier Tage nach der Versäumnis 
dem Feuerwehr-Kommandanten einzureichen, ausge- 
ı190mmen sind Spezial-Übungen, bei deren Versäumnis 
st die Entschuldigung an den betreffenden Obmann 
zu richten. Die Mitglieder sind zu guter Instandhaltung 
der Ausrüstung verpflichtet, für Beschädigungen, die 
ıicht vom Dienste herrühren, sind dieselben verant- 
wortlich. Vom Dienste herrührende Beschädigungen 
sind dem betreffenden Obmanne zur Verständigung 
des Rüstmeisters sofort anzuzeigen. Der Obmann hat 
sich durch öftere Inspektion bei den Übungen vom
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.