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Allgemeine Dienstvorschriften
vom 11. Juni 1901
im Dienste besteht der Grundsatz unbedingten Ge-
horsames. Wer sich dagegen verfehlt, wird bei groben
Vergehen unbedingt, bei geringeren Vergehen nacık
‘ruchtlosem Ermahnen, beziehungsweise Bestrafen,
über Beschluss der Vereinsversammlung aus dem
Vereine ausgeschieden nach Paragraph 6 der Vereins-
Statuten. Den Vorgesetzten gebühren während des
Dienstes militärische Ehren. Die Hauptübungen wer-
den durch den Hauptmann, die Spezialübungen durch
die Obmänner berufen. Die Mannschaft empfängt die
Befehle des Hauptmannes durch die Obmänner, in
Jesonderen Fällen erteilt der Hauptmann auch direkte
Befehle an die Mannschaft mit Umgehung der Mittel-
Chargen. Die Arbeiten auf einer Brandstätte werden
m Einvernehmen des Hauptmannes ausgeführt. Zur
Regelung des Verhaltens im Dienste gelten besondere
Vorschriften. Die Befehle werden entweder mündlich
oder durch Signale erteilt, welch letztere sich jeder
-euerwehrmann gut merken soll. Ohne Befehle hat
<ein Feuerwehrmann von sich aus etwas zu unter
nehmen. Alle Arbeiten sind mit Besonnenheit, rasch,
aber ohne Überstürmung und in möglichster Stille
auszuführen. Jeder Feuerwehrmann soll sich ebenso-
wenig vor einer vermeintlichen Gefahr zurückziehen,
als sich unnützer Weise einer wirklichen Gefahr aus-
setzen. Mutwillige und unbesonnene Beschädigung
von Eigentum sind sowohl bei Übungen, als auch im
Ernstfalle zu vermeiden. Kein Feuerwehrmann darf
seine Posten, insofern er nicht unhaltbar wird, ver-
lassen, bevor die ihm aufgetragene Arbeit vollendet
ist. Jeder, der eine Gefahr bemerkt, die einem Posten
droht, soll denselben warnen und zu dessen Rettung
nach Kräften beitragen. Ohne Auftrag oder Entschuldi-
Jung darf kein Mann weg von seiner Abteilung, bevor
selbe nicht entlassen ist. Der Wachdienst muss be-
sonders strenge eingehalten werden. Das Rauchen ist
Dei allen Dienstverrichtungen strengstens untersagt.
abenso wird Trunkenheit im Dienste streng gebüsst.
Verspätungen und Nichterscheinen bei Übungen
werden bestraft. Für Nicht-Erscheinen bei Bränden
werden die Strafen bedeutend verschärft. Entschuldi-
zungen jeder Art sind womöglich sofort, sonst aber
ängstens innerhalb zweier Tage nach der Versäumnis
dem Feuerwehr-Kommandanten einzureichen, ausge-
ı190mmen sind Spezial-Übungen, bei deren Versäumnis
st die Entschuldigung an den betreffenden Obmann
zu richten. Die Mitglieder sind zu guter Instandhaltung
der Ausrüstung verpflichtet, für Beschädigungen, die
ıicht vom Dienste herrühren, sind dieselben verant-
wortlich. Vom Dienste herrührende Beschädigungen
sind dem betreffenden Obmanne zur Verständigung
des Rüstmeisters sofort anzuzeigen. Der Obmann hat
sich durch öftere Inspektion bei den Übungen vom