Volltext: 100 Jahre Freiwillige Feuerwehr Triesen

Statuten der freiwilligen Feuerwehr Triesen. 
Jer Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr 
Triesen” und hat seinen Sitz in Triesen. 
Zweck des Vereins ist: ein geordnetes Zusammenwir- 
ken bei Elementar-Unfällen, insbesondere bei Feuers- 
gefahr, um Leben und Eigentum der Bewohner de: 
3Zemeinde und deren Umgebung zu schützen 
Die zur Erreichung dieses Vereinszweckes und insbe- 
sondere zur Anschaffung von Feuerwehr-Requisiten 
ınd Ausrüstungs-Gegenständen erforderlichen Mittel 
werden durch die Beitragsleistungen der Feuerver- 
sicherungs-Gesellschaften, durch Jahresbeiträge von 
Seite der Gemeinde und anderen Beiträgen aufge- 
oaracht. 
Der Verein besteht aus: 
ordentlichen (aktiven) Mitgliedern, Ehrenmitgliedern. 
Die ordentlichen Mitglieder werden in drei Abteilun- 
Jen eingeteilt: 
Steigermannschaft 
Spritzenmannschaft 
Schlauchlegermannschaft. 
Als ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene, 
n Triesen wohnhafte Mann aufgenommen werden, 
welcher für den Vereinszweck körperlich befähigt ist. 
Die Aufnahme geschieht über Anmeldung beim 
dauptmann durch Beschluss der Vereins-Versamm- 
ung. Zu Ehrenmitgliedern ernennt der Verein durch ei- 
1e Vereins-Versammlung solche Männer, welche sich 
ım den Verein Verdienste erworben haben. 
Statuten vom 20. Mai 1901 
>aragraph 1: Name und Sitz 
>»aragraph 2: Zweck 
”aragraph 3: Mittel 
7aragraph 4: 
3liederung des Vereines 
Yaragraph 5: 
3ildung und Ernennung 
IE 
Jedes ordentliche Vereins-Mitglied hat das aktive und 
das passive Wahlrecht und ist befugt, in Vereinsver- 
zammlungen Anträge zu stellen und an den Beratun- 
Jen, sowie Abstimmungen teilzunehmen. Dagegen 
st jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, zur Verwirk- 
ichung des Vereinszweckes sein Möglichstes beizu- 
"ragen, den Anordnungen der Vorgesetzten pünktlich 
nd unverweigerlich zu gehorchen und den vom Ver- 
ain beschlossenen Dienstvorschriften genau Folge zu 
eisten. — Tritt ein ordentliches Mitglied aus dem Ver- 
ain aus, oder sollte dasselbe durch Vereinsbeschluss 
nit zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern aus 
dem Verein ausgeschlossen werden, So verliert das- 
selbe alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die 
aventuell rückständigen Beiträge sind bis zum Tage 
des Austrittes, respektive Ausschlusses zu leisten 
ınd die Ausrüstung an den Rüstmeister abzuliefern.
	        

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