Volltext: Die liechtensteinischen und schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften im Vergleich

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Bilanzstichtag geltenden Kurs zu bewerten, auch wenn der 
sich ergebende Wert höher als die Anschaffungskosten ist. 
2. Von der Gesellschaft kontrollierte Unternehmen sind 
zum anteiligen Eigenkapitalwert (Equity Accounting) zu 
bewerten, auch wenn dieser höher als die Anschaffungs- 
kosten ist. 
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3. Wertschriften des Anlagevermögens dürfen zum Markt- 
wert bewertet werden, auch wenn dieser die Anschaffungs- 
kosten übersteigt. Der die Anschaffungskosten überstei- 
gende Wert ist dabei direkt der Aufwertungsreserve gutzu- 
schreiben. 
4. Anlagewerte, bei denen die Erzielung von Mietzinsen, 
Leasing- oder Lizenzgebühren oder ähnlichen Gebühren im 
Vordergrund steht, wie zum Beispiel bei Renditeliegen- 
schaften, dürfen zum Ertrags-, höchstens aber zum Veräus- 
serungswert bewertet werden, auch wenn diese höher als 
der Anschaffungswert sind. Auch in diesem Fall ist der die 
Anschaffungskosten übersteigende Wert direkt der Auf- 
wertungsreserve gutzuschreiben. 
Demgegenüber bilden im neuen PGR - wie bereits nach 
bisherigem Recht — die Anschaffungs- und Herstellungs- 
kosten in jedem Fall die Bewertungsobergrenze; die Ver- 
wendung von höheren Markt-_ oder anderen Werten ist 
nicht zulässig. 
Im Gegensatz zum RRG äussern sich die Rech- 
nungslegungsvorschriften des PGR nicht über die Bewer- 
tung von Fremdwährungspositionen und derivativen 
Finanzinstrumenten.
	        

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