BEWERTUNG
Mit Bezug auf die Bewertung ergeben sich insbesondere die
im folgenden erwähnten Übereinstimmungen zwischen den
ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsfor-
men des PGR und dem RRG. Bei der Bewertung von
Vermögensgegenständen ist grundsätzlich von den An-
schaffungs- und Herstellungskosten auszugehen. Abschrei-
bungen und Wertberichtigungen müssen im betriebswirt-
schaftlich notwendigen Umfang vorgenommen werden. Ist
der Grund für die Abschreibung oder die Wertberichtigung
weggefallen, so ist sie rückgängig zu machen (Wertaufho-
lungsgebot). Abschreibungen und Wertberichtigungen dür-
fen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden. Rückstel-
lungen demgegenüber dürfen keine Wertkorrekturen zu
Aktiven darstellen. Ausserdem ist der Grundsatz der Ein-
zelbewertung anzuwenden.
Stille Reserven dürfen nur dann gebildet werden,
wenn ihre Bildung Voraussetzung für ihre steuerrechtliche
Anerkennung ist; ein Beispiel hierfür ist das Warendrittel.
Diese nur steuerrechtlich anerkannten stillen Reserven sind
in Liechtenstein im Anhang im Detail offenzulegen. In der
Schweiz haben dies nur grosse Organisationen zu tun; klei-
ne. und mittelgrosse Gesellschaften müssen lediglich im
Anhang angeben, ob nur steuerrechtlich anerkannte stille
Reserven gebildet wurden. Im Rahmen einer schweizeri-
schen Konzernrechnung ist, anders als in Liechtenstein, die
Bildung von nur steuerrechtlich zulässigen stillen Reserven
nicht zulässig.
Für die lediglich den allgemeinen Vorschriften
über die Rechnungslegung unterworfenen liechtensteini-
schen Unternehmen gelten obige Einschränkungen hin-
sichtlich der stillen Reserven nicht.
In der Schweiz muss bzw. darf gemäss RRG in
den folgenden Fällen vom Grundsatz der Bewertung zu
Anschaffungs- und Herstellungskosten abgewichen werden:
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1. Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die einen
Börsenkurs aufweisen, wie zum Beispiel Wertschriften des
Umlaufvermögens und Handelswaren, sind zu dem am