Volltext: Die liechtensteinischen und schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften im Vergleich

BEWERTUNG 
Mit Bezug auf die Bewertung ergeben sich insbesondere die 
im folgenden erwähnten Übereinstimmungen zwischen den 
ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsfor- 
men des PGR und dem RRG. Bei der Bewertung von 
Vermögensgegenständen ist grundsätzlich von den An- 
schaffungs- und Herstellungskosten auszugehen. Abschrei- 
bungen und Wertberichtigungen müssen im betriebswirt- 
schaftlich notwendigen Umfang vorgenommen werden. Ist 
der Grund für die Abschreibung oder die Wertberichtigung 
weggefallen, so ist sie rückgängig zu machen (Wertaufho- 
lungsgebot). Abschreibungen und Wertberichtigungen dür- 
fen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden. Rückstel- 
lungen demgegenüber dürfen keine Wertkorrekturen zu 
Aktiven darstellen. Ausserdem ist der Grundsatz der Ein- 
zelbewertung anzuwenden. 
Stille Reserven dürfen nur dann gebildet werden, 
wenn ihre Bildung Voraussetzung für ihre steuerrechtliche 
Anerkennung ist; ein Beispiel hierfür ist das Warendrittel. 
Diese nur steuerrechtlich anerkannten stillen Reserven sind 
in Liechtenstein im Anhang im Detail offenzulegen. In der 
Schweiz haben dies nur grosse Organisationen zu tun; klei- 
ne. und mittelgrosse Gesellschaften müssen lediglich im 
Anhang angeben, ob nur steuerrechtlich anerkannte stille 
Reserven gebildet wurden. Im Rahmen einer schweizeri- 
schen Konzernrechnung ist, anders als in Liechtenstein, die 
Bildung von nur steuerrechtlich zulässigen stillen Reserven 
nicht zulässig. 
Für die lediglich den allgemeinen Vorschriften 
über die Rechnungslegung unterworfenen liechtensteini- 
schen Unternehmen gelten obige Einschränkungen hin- 
sichtlich der stillen Reserven nicht. 
In der Schweiz muss bzw. darf gemäss RRG in 
den folgenden Fällen vom Grundsatz der Bewertung zu 
Anschaffungs- und Herstellungskosten abgewichen werden: 
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1. Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die einen 
Börsenkurs aufweisen, wie zum Beispiel Wertschriften des 
Umlaufvermögens und Handelswaren, sind zu dem am
	        

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