GLIEDERUNG VON BILANZ
UND ERFOLGSRECHNUNG
Für die nicht den Bestimmungen des zweiten Abschnittes
der Rechnungslegungsvorschriften des PGR unterworfenen
Gesellschaften werden nur rudimentäre, nicht über die heu-
tige Praxis hinausgehende Gliederungsvorschriften aufge-
stellt. Gemäss RRG gelten demgegenüber die Gliederungs-
vorschriften grundsätzlich für alle Rechnungslegungspflich-
tigen.
Sowohl gemäss RRG als auch gemäss den Bestim-
mungen des zweiten Abschnittes der Rechnungslegungs-
vorschriften des PGR können Bilanz und Erfolgsrechnung
entweder in Konto- oder in Staffelform erstellt werden. Die
Erfolgsrechnung kann sowohl in Liechtenstein als auch in
der Schweiz entweder nach dem Gesamtkosten- oder dem
Umsatzkostenverfahren erstellt werden.
Das PGR sieht in den ergänzenden Rechnungs-
legungsvorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen für
die Gliederung der Bilanz zwei und für die Gliederung der
Erfolgsrechnung vier Gliederungsschemata vor. Im Gegen-
satz dazu enthält das RRG für die Gliederung der Bilanz le-
diglich das Gliederungsschema für die Kontoform und für
die Gliederung der Erfolgsrechnung die zwei Gliederungs-
schemata für die Staffelform (nach dem Gesamt- und dem
Umsatzkostenverfahren).
Die Gliederungen für Bilanz und Erfolgsrech-
nung gemäss den ergänzenden Vorschriften für bestimmte
Gesellschaftsformen (PGR) und dem RRG sind als eben-
bürtig zu betrachten. Auf den ersten Blick geht die Gliede-
rungstiefe für die Bilanz gemäss RRG weniger weit als die-
jenige des PGR. Das RRG enthält jedoch eine Reihe von
zusätzlichen Positionen, die entweder in der Bilanz oder im
Anhang gesondert anzugeben sind. Demgegenüber sind in
den Gliederungsschemata des PGR die auszuweisenden Po-
sitionen (von Ausnahmen abgesehen) abschliessend aufge-
führt. Bemerkenswert ist schliesslich, dass gemäss PGR das
Anlage- vor dem Umlaufvermögen und das Eigen- vor dem
Fremdkapital aufzuführen ist; im RRG ist es gerade umge-
kehrt. Ausserdem wird im RRG die Bilanzfähigkeit und die