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Geldflussrechnung nicht verlangt wird, müsste eine solche
zusätzlich von ihr erstellt werden, um die Anforderungen
des RRG nicht zu unterlaufen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rech-
nungslegung grosser schweizerischer Organisationen auf
einem der allgemein anerkannten Regelwerke beruhen
muss, wobei die Unternehmung jedoch wählen kann, wel-
ches sie anwenden will. Demgegenüber dürfen grosse liech-
tensteinische Gesellschaften im Sinne der Rechnungsle-
gungsvorschriften allgemein anerkannte Regelwerke nur
insoweit anwenden, als sie in Übereinstimmung mit den
Vorschriften des PGR stehen. Grosse schweizerische
Unternehmungen sind damit im Gegensatz zu liechtenstei-
nischen besser in der Lage, schnell und flexibel auf die
Weiterentwicklung der allgemein anerkannten Regelwerke
zu reagieren.
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