Volltext: Die liechtensteinischen und schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften im Vergleich

A 
38 
+ 
m OO 
DE 
3 © 
5 
5 
BR 
7x 
m Ö 
a ® 
Geldflussrechnung nicht verlangt wird, müsste eine solche 
zusätzlich von ihr erstellt werden, um die Anforderungen 
des RRG nicht zu unterlaufen. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rech- 
nungslegung grosser schweizerischer Organisationen auf 
einem der allgemein anerkannten Regelwerke beruhen 
muss, wobei die Unternehmung jedoch wählen kann, wel- 
ches sie anwenden will. Demgegenüber dürfen grosse liech- 
tensteinische Gesellschaften im Sinne der Rechnungsle- 
gungsvorschriften allgemein anerkannte Regelwerke nur 
insoweit anwenden, als sie in Übereinstimmung mit den 
Vorschriften des PGR stehen. Grosse schweizerische 
Unternehmungen sind damit im Gegensatz zu liechtenstei- 
nischen besser in der Lage, schnell und flexibel auf die 
Weiterentwicklung der allgemein anerkannten Regelwerke 
zu reagieren. 
= 
4
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.