DIE ALLGEMEINEN
VORSCHRIFTEN UBER DIE
RECHNUNGSLEGUNG
3.1 Im allgemeinen
Die allgemeinen Vorschriften über die Rechnungslegung
entsprechen materiell dem bisherigen Recht. Die Bestim-
mungen wurden lediglich sprachlich gestrafft, von Unge-
reimtheiten, Widersprüchen und überkommenen, heute
nicht mehr haltbaren Ansichten befreit, terminologisch mo-
dernisiert, an die neuesten betriebswirtschaftlichen Er-
kenntnisse angepasst sowie übersichtlich strukturiert.
Ergänzt wurden die Vorschriften des ersten Abschnitts um
die Bilanzierungsvorschriften für Forschungs- und Entwick-
lungskosten und immaterielle Werte, die beide im Sinne der
Gründungskosten geregelt werden, sowie (aus gesetzessyS-
tematischen Gründen) um Bestimmungen über die Veröf-
fentlichung und die Prüfung sowie den Verweis auf die
Strafbestimmungen.,
3.2
Grundsätze ordnungsmässiger
Rechnungslegung
A
Die Jahresrechnung ist nach Grundsätzen ordnungsmässi-
ger Rechnungslegung zu erstellen. Sie muss klar und über-
sichtlich sein und hat sämtliche Vermögensgegenstände,
Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgren-
zungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten;
Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passiv-
seite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücks-
rechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
3.3
Gliederung
Die Bilanz hat das Verhältnis zwischen Aktiven und Pas-
siven, die Erfolgsrechnung dasjenige zwischen Aufwendun-
sen und Erträgen zum Ausdruck zu bringen. Die Bilanz hat