Volltext: Die neuen Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR)

DIE ALLGEMEINEN 
VORSCHRIFTEN UBER DIE 
RECHNUNGSLEGUNG 
3.1 Im allgemeinen 
Die allgemeinen Vorschriften über die Rechnungslegung 
entsprechen materiell dem bisherigen Recht. Die Bestim- 
mungen wurden lediglich sprachlich gestrafft, von Unge- 
reimtheiten, Widersprüchen und überkommenen, heute 
nicht mehr haltbaren Ansichten befreit, terminologisch mo- 
dernisiert, an die neuesten betriebswirtschaftlichen Er- 
kenntnisse angepasst sowie übersichtlich strukturiert. 
Ergänzt wurden die Vorschriften des ersten Abschnitts um 
die Bilanzierungsvorschriften für Forschungs- und Entwick- 
lungskosten und immaterielle Werte, die beide im Sinne der 
Gründungskosten geregelt werden, sowie (aus gesetzessyS- 
tematischen Gründen) um Bestimmungen über die Veröf- 
fentlichung und die Prüfung sowie den Verweis auf die 
Strafbestimmungen., 
3.2 
Grundsätze ordnungsmässiger 
Rechnungslegung 
A 
Die Jahresrechnung ist nach Grundsätzen ordnungsmässi- 
ger Rechnungslegung zu erstellen. Sie muss klar und über- 
sichtlich sein und hat sämtliche Vermögensgegenstände, 
Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgren- 
zungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten; 
Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passiv- 
seite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücks- 
rechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. 
3.3 
Gliederung 
Die Bilanz hat das Verhältnis zwischen Aktiven und Pas- 
siven, die Erfolgsrechnung dasjenige zwischen Aufwendun- 
sen und Erträgen zum Ausdruck zu bringen. Die Bilanz hat
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.