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GRUNDKONZEPTION DER
RECHNUNGSLEGUNGSVOR-
SCHRIFTEN
Aufgrund des neuen Gesetzes bleiben die Buchführung und
Bilanzierung weiterhin im PGR geregelt. Es wurde also
davon abgesehen, für die von der Umsetzung der 4. und
7. EU-Richtlinie betroffenen Gesellschaftsformen (Aktien-
gesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung sowie Kollektiv- und Komman-
ditgesellschaft, sofern deren unbeschränkt haftende
Teilhaber entweder Aktiengesellschaften, Kommanditak-
tiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sind) ein vom PGR losgelöstes Spezialgesetz zu
schaffen.
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Die Vorschriften, die auf der Umsetzung der rele-
vanten EU-Richtlinien beruhen, wurden harmonisch in den
bereits bestehenden Titel über das kaufmännische Verrech-
nungswesen, der neu «Rechnungslegung» genannt wird, in-
tegriert. Zusätzlich wurden auch die bisher nur für Ver-
bandspersonen geltenden Rechnungslegungsvorschriften in
den Titel über die Rechnungslegung aufgenommen.
Nach neuem Recht umfasst der Titel über die
Rechnungslegung drei Abschnitte. Der erste Abschnitt ent-
hält die allgemeinen Vorschriften über die Rechnungsle-
gung, die für alle Rechnungslegungspflichtigen verbindlich
sind (Art. 1045-1062a PGR). Der zweite Abschnitt, der in
die drei Unterabschnitte «Geschäftsbericht (Jahresrech-
nung und Jahresbericht)» (Art. 1063-1096 PGR), <«Konso-
lidierter Geschäftsbericht (konsolidierte Jahresrechnung
und konsolidierter Jahresbericht)» (Art. 1097-1121 PGR)
und «Offenlegung» (Art. 1122-1130 PGR) gegliedert ist,
enthält ergänzende Vorschriften für die von der Umsetzung
der 4. und 7. EU-Richtlinie betroffenen Gesellschaftsfor-
men. Der dritte Abschnitt enthält ergänzende Vorschriften
für Banken (Art. 1131-1136 PGR) und Versicherungen
(Art. 1137-1138 PGR).