Volltext: Die neuen Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR)

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GRUNDKONZEPTION DER 
RECHNUNGSLEGUNGSVOR- 
SCHRIFTEN 
Aufgrund des neuen Gesetzes bleiben die Buchführung und 
Bilanzierung weiterhin im PGR geregelt. Es wurde also 
davon abgesehen, für die von der Umsetzung der 4. und 
7. EU-Richtlinie betroffenen Gesellschaftsformen (Aktien- 
gesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung sowie Kollektiv- und Komman- 
ditgesellschaft, sofern deren unbeschränkt haftende 
Teilhaber entweder Aktiengesellschaften, Kommanditak- 
tiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung sind) ein vom PGR losgelöstes Spezialgesetz zu 
schaffen. 
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Die Vorschriften, die auf der Umsetzung der rele- 
vanten EU-Richtlinien beruhen, wurden harmonisch in den 
bereits bestehenden Titel über das kaufmännische Verrech- 
nungswesen, der neu «Rechnungslegung» genannt wird, in- 
tegriert. Zusätzlich wurden auch die bisher nur für Ver- 
bandspersonen geltenden Rechnungslegungsvorschriften in 
den Titel über die Rechnungslegung aufgenommen. 
Nach neuem Recht umfasst der Titel über die 
Rechnungslegung drei Abschnitte. Der erste Abschnitt ent- 
hält die allgemeinen Vorschriften über die Rechnungsle- 
gung, die für alle Rechnungslegungspflichtigen verbindlich 
sind (Art. 1045-1062a PGR). Der zweite Abschnitt, der in 
die drei Unterabschnitte «Geschäftsbericht (Jahresrech- 
nung und Jahresbericht)» (Art. 1063-1096 PGR), <«Konso- 
lidierter Geschäftsbericht (konsolidierte Jahresrechnung 
und konsolidierter Jahresbericht)» (Art. 1097-1121 PGR) 
und «Offenlegung» (Art. 1122-1130 PGR) gegliedert ist, 
enthält ergänzende Vorschriften für die von der Umsetzung 
der 4. und 7. EU-Richtlinie betroffenen Gesellschaftsfor- 
men. Der dritte Abschnitt enthält ergänzende Vorschriften 
für Banken (Art. 1131-1136 PGR) und Versicherungen 
(Art. 1137-1138 PGR).
	        

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