SCHLUSSFOLGERUNG
UND AUSBLICK ;
Der Gesetzgeber hat die aufgrund des EWRA nötige An-
passung der Rechnungslegungsvorschriften an das europäi-
sche Recht zum Anlass genommen, das Buchführungs- und
Bilanzierungsrecht grundlegend zu überarbeiten. Er hat
nicht nur die Vorschriften der 4. und 7. EU-Richtlinie um-
gesetzt, sondern auch die für die anderen Rechnungsle-
gungspflichtigen geltenden Vorschriften modernisiert. Bei
der Umsetzung der 4. und 7. EU-Richtlinie hat er die in die-
sen vorgesehenen Wahlrechte weitgehend zum Vorteil
Liechtensteins ausgenutzt. Trotz der — im Vergleich zum bis-
herigen Recht — grundlegenden und umfassenden Ände-
rungen (in erster Linie in Bezug auf die Transparenz der
Rechnungslegung) trägt das neue Gesetz jedoch den auf der
Kleinheit der Verhältnisse beruhenden liechtensteinischen
Besonderheiten soweit möglich Rechnung.
Die neuen liechtensteinischen Rechnungsle-
gungsvorschriften dürften bedeutsame Änderungen mit
sich bringen. Sie sollten nicht als Gefahr, sondern als
Herausforderung betrachtet werden. Eine transparente
Rechnungslegung erhöht nicht nur die Glaubwürdigkeit im
In- und Ausland, sondern trägt auch entscheidend zur
Stärkung des Wirtschaftsstandortes Liechtenstein bei.
Darüber hinaus erleichtert sie den Zugang zu ausländischen
Börsen und vereinfacht Unternehmensübernahmen. Be-
sonders international tätige Unternehmungen können es
sich heute (und in Zukunft in noch zunehmendem Masse)
nicht mehr leisten, internationale Rechnungslegungs- und
[nformationsstandards unbeachtet zu lassen, ohne auf lange
Sicht Wettbewerbsnachteile zu erleiden.
al
ze
rn
er
——
3