Volltext: Die neuen Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR)

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Die konzerninternen Beziehungen in Bilanz und 
Erfolgsrechnung sind ebenso zu eliminieren wie die Zwi- 
schengewinne. Zwischengewinne brauchen jedoch nicht 
eliminiert zu werden, wenn die Geschäfte zu normalen 
Marktbedingungen abgeschlossen worden sind und die Er- 
mittlung der Zwischengewinne einen unverhältnismässig 
grossen Aufwand erfordern würde oder wenn sie betragsmäs- 
sig — was auch für die Schulden- und Erfolgskonsolidierung 
zutreffen kann — zur Vermittlung des den tatsächlichen Ver- 
hältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- 
und Ertragslage nur von untergeordneter Bedeutung sind. 
Die Minderheitsanteile anderer Gesellschafter 
sind in der Konzernbilanz unter dem Eigenkapital und ın 
der Konzern-Erfolgsrechnung als Teil des Reingewinnes 
(bzw. Reinverlustes) gesondert bezeichnet auszuweisen. 
Damit geht das neue liechtensteinische Recht, im Sinne der 
Einheitstheorie, weiter als die 7. EU-Richtlinie, die ledig- 
lich einen gesonderten Ausweis verlangt. 
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Bewertung 
Die für den Einzelabschluss massgeblichen Bewertungsvor- 
schriften brauchen nach neuem Recht in einem liechten- 
steinischen Konzernabschluss nicht zwingend angewandt zu 
werden. Aktiven und Passiven sind lediglich einheitlich 
nach einer aufgrund der 4. EU-Richtlinie zulässigen Me- 
thode zu bewerten. Stimmen die Bewertungsmethoden von 
Mutter- und Tochtergesellschaften nicht überein, sind die 
Aktiven und Passiven der Tochtergesellschaften neu zu be- 
werten, sofern dies nicht unwesentlich ist. 
Eine positive Kapitalaufrechnungsdifferenz muss 
aktiviert und nach der Vorschrift über den Geschäftswert 
abgeschrieben werden; die Verrechnung mit den Reserven 
ist nicht zulässig. Eine negative Kapitalaufrechnungsdif- 
ferenz darf nur erfolgswirksam erfasst werden, wenn sie 
sinem realisierten Gewinn entspricht oder wenn beim Kauf 
arwartete ungünstige Entwicklungen eintreten. 
Wird von einer konsolidierten Gesellschaft ein 
massgeblicher Einfluss — der immer vermutet wird, wenn sie 
mehr als zwanzig Prozent der Stimmrechte besitzt — auf eine
	        

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