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Die konzerninternen Beziehungen in Bilanz und
Erfolgsrechnung sind ebenso zu eliminieren wie die Zwi-
schengewinne. Zwischengewinne brauchen jedoch nicht
eliminiert zu werden, wenn die Geschäfte zu normalen
Marktbedingungen abgeschlossen worden sind und die Er-
mittlung der Zwischengewinne einen unverhältnismässig
grossen Aufwand erfordern würde oder wenn sie betragsmäs-
sig — was auch für die Schulden- und Erfolgskonsolidierung
zutreffen kann — zur Vermittlung des den tatsächlichen Ver-
hältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Die Minderheitsanteile anderer Gesellschafter
sind in der Konzernbilanz unter dem Eigenkapital und ın
der Konzern-Erfolgsrechnung als Teil des Reingewinnes
(bzw. Reinverlustes) gesondert bezeichnet auszuweisen.
Damit geht das neue liechtensteinische Recht, im Sinne der
Einheitstheorie, weiter als die 7. EU-Richtlinie, die ledig-
lich einen gesonderten Ausweis verlangt.
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5.4
Bewertung
Die für den Einzelabschluss massgeblichen Bewertungsvor-
schriften brauchen nach neuem Recht in einem liechten-
steinischen Konzernabschluss nicht zwingend angewandt zu
werden. Aktiven und Passiven sind lediglich einheitlich
nach einer aufgrund der 4. EU-Richtlinie zulässigen Me-
thode zu bewerten. Stimmen die Bewertungsmethoden von
Mutter- und Tochtergesellschaften nicht überein, sind die
Aktiven und Passiven der Tochtergesellschaften neu zu be-
werten, sofern dies nicht unwesentlich ist.
Eine positive Kapitalaufrechnungsdifferenz muss
aktiviert und nach der Vorschrift über den Geschäftswert
abgeschrieben werden; die Verrechnung mit den Reserven
ist nicht zulässig. Eine negative Kapitalaufrechnungsdif-
ferenz darf nur erfolgswirksam erfasst werden, wenn sie
sinem realisierten Gewinn entspricht oder wenn beim Kauf
arwartete ungünstige Entwicklungen eintreten.
Wird von einer konsolidierten Gesellschaft ein
massgeblicher Einfluss — der immer vermutet wird, wenn sie
mehr als zwanzig Prozent der Stimmrechte besitzt — auf eine